Ehepartner können sich im Berliner Testament gegenseitig zum Alleinerben einsetzen. Die Kinder werden dann in der Regel als Schlusserben eingesetzt, d.h. sie erben, wenn beide Ehepartner gestorben sind. Allerdings haben die Kinder auch die Möglichkeit, schon vorher ihren Pflichtteil geltend zu machen. Vor solchen erbrechtlichen Auseinandersetzungen soll die Pflichtteilsstrafklausel schützen.
Die Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament besagt, dass ein Kind, das nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehepartners seinen Pflichtteil geltend macht auch nachdem der zweite Ehepartner verstorben ist, nur den Pflichtteil erhält. Weitere Erbansprüche sind dann verloren.
Die Pflichtteilsstrafklausel wird dann ausgelöst, wenn der Erbe nach dem Tod des ersten Ehepartners in Kenntnis der Klausel seinen Pflichtteil ernsthaft und ausdrücklich fordert. Das stellten das OLG Hamm mit Urteil vom 29.12.2012 (15 W 421/12) und das OLG Rostock mit Urteil vom 11. Dezember 2014 (3 W 138/13) klar.
Die Pflichtteilsstrafklausel wird aber nicht schon dadurch ausgelöst, dass lediglich Auskunft über den Nachlass gefordert wird, um den Pflichtteilsanspruch zu berechnen. Dies sei nicht als ein Fordern des Pflichtteils anzusehen (OLG Rostock).