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XI ZR 536 14 Falschberatung vor dem BGH

12. Mai 2015

Ein Kunde wirft seiner Bank vor dem BGH Falschberatung vor. Sie hatte die Immobilie nicht nur empfohlen, sondern auch finanziert

Der Kläger begehrt von der beklagten Bank Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Aufklärung im Zusammenhang mit dem Kauf einer Eigentumswohnung im Jahr 1992, für deren Finanzierung er bei der Beklagten ein Darlehen aufgenommen hatte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung der Berufung damit begründet, etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers seien verjährt. Die Verjährung habe am 31. Dezember 2004 bzw. am 31. Dezember 2005 zu laufen begonnen. Sie sei durch Verhandlungen zwischen den Parteien nicht über den 31. Dezember 2008 bzw. 31. Dezember 2009 hinaus gehemmt worden.

Auf die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB* verjährungshemmende Wirkung der Zustellung des Mahnbescheids vom 21. Januar 2009 könne sich der Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB**) nicht berufen, da er bewusst wahrheitswidrig im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids angegeben habe, dass der geltend gemachte Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge (§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO***, § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO****), obwohl der Kläger nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung die erworbene Eigentumswohnung Zug um Zug gegen den von ihm verlangten "großen" Schadensersatz an die Beklagte herauszugeben und zu übereignen habe. Hätte der Kläger bei der Antragstellung erklärt, dass sein Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, hätte, so das Oberlandesgericht, das Mahngericht keinen Mahnbescheid erlassen, sondern den Antrag zurückgewiesen (§ 691 Abs. 1 Nr. 1 ZPO*****). Der Kläger habe sich treuwidrig einen Vorteil verschafft, indem er das Mahngericht durch seine wahrheitswidrigen Angaben zur fehlenden Gegenleistung zum Erlass des Mahnbescheids veranlasst habe.

Eine weitere Hemmung nach Begründung des Anspruchs am 6. Mai 2010 sei nicht erfolgt.

Mit der vom Oberlandesgericht unter Verweis auf die Frage zugelassenen Revision, ob es einen Missbrauch des Mahnverfahrens darstelle, wenn der Antragsteller, der "großen" Schadensersatz verlange, eine Erklärung nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO**** abgebe, obwohl er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung einen im Zusammenhang mit der Schädigung erlangten Gegenstand Zug um Zug an den Schädiger zu leisten habe, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Quellenangabe "Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2015"