Kreditinstitute dürfen Prämiensparverträge erst kündigen, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist. Das hat der Bundesgerichtshof am 14. Mai 2019 entschieden (Az.: XI ZR 345/18). Danach sei die Kündigung jedoch zulässig, so der BGH.
Sparverträge mit langen Laufzeiten können für Kreditinstitute aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsen zum Problem werden. Verschiedene Sparkassen sind deshalb dazu übergegangen, Prämiensparverträge zu kündigen. Diese Kündigung ist aber erst möglich, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist, entschied der BGH.
Eine Sparkasse hatte den Sparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ in einer Werbebroschüre, die u.a. eine Musterrechnung enthielt, mit der Entwicklung des Sparguthabens über eine Zeitraum von 25 Jahren geworben. Die Kläger hatten zwischen 1996 und 2004 drei Prämiensparverträge abgeschlossen, die von der Sparkasse inzwischen gekündigt worden waren. Die Verbraucher klagten bis vor den BGH auf Fortbestand der Sparverträge.
Die Sparverträge sahen bei einer variablen Verzinsung des Sparguthabens erstmals nach Ablauf des dritten Jahres eine Prämie in Höhe von 3 Prozent der erbrachten Sparbeiträge vor. Diese Prämie stieg vertragsgemäß zum Ablauf des 15. Jahres auf 50 Prozent der geleisteten Sparbeiträge an.
Für die Verträge galten die AGB-Sparkassen. Darin ist u.a. vereinbart, dass der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige kündigen darf, sofern keine Laufzeit oder abweichende Kündigungsregelungen vereinbart sind. Mit Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld als sachgerechten Grund sprach die Sparkasse Ende 2016 die Kündigungen der Sparverträge aus.
Der BGH entschied, dass die Sparkasse die Verträge kündigen durfte. Dies aber nur, weil die höchste Prämienstufe nach Ablauf von 15 Jahren erreicht war. Eine Kündigung durch die Sparkasse vor dem Erreichen der höchsten Prämienstufe sei jedoch nicht möglich. Dies sei durch die AGB-Sparkassen ausgeschlossen, stellte der BGH klar. Die Sparkasse habe mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt, der einen stillschweigenden Ausschluss des Kündigungsrechts bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe bedingt, da die Sparkasse ansonsten den Kunden jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnten.
Ein Ausschluss des Kündigungsrechts, nachdem die höchste Prämienstufe erreicht ist, sei hingegen nicht vereinbart worden, so dass die Kündigungen in diesen Fällen rechtmäßig war. Daran ändere auch ein Werbeflyer mit einer Musterrechnung über 25 Jahre nichts. Dabei handele es sich nur um ein Rechenbeispiel ohne verbindliche Aussage, so der BGH.
„Insgesamt hat der BGH die Rechte der Bankkunden mit diesem Urteil gestärkt. Durch die Annahme eines stillschweigenden Kündigungsausschlusses kann den Sparern der Anspruch auf die Prämien nicht einfach entzogen werden. Bei der Kündigung von Sparverträgen sollte daher geprüft werden, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
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