Eine Opalenburg-Anlegerin hat ihre Fondsbeteiligung wirksam gekündigt und muss keine weiteren Ratenzahlungen mehr leisten. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 8. Juni 2022 entschieden (Az.: 22 O 10018/21). Außerdem hat sie Anspruch auf ein noch zu ermittelndes Auseinandersetzungsguthaben. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die Anlageberatung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und sich die Beteiligung am Opalenburg Safeinvest daher außerordentlich kündigen ließ“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.
Die Klägerin hatte sich im Juli 2009 mit einem Betrag in Höhe von 32.000 Euro am Fonds Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. Safeinvest KG beteiligt. Neben einer Einmalzahlung in Höhe von 5.000 Euro sollte der Betrag über 15 Jahre in monatlichen Raten eingezahlt werden. Vermittelt wurde die Beteiligung von einem Mitarbeiter der Medius Exclusive GmbH.
Gründungsgesellschafterin und Komplementärin des Fonds ist die Opalenburg Vermögensverwaltung AG. Deren alleiniger Vorstand und Gesellschafter war zum damaligen Zeitpunkt auch gleichzeitig Geschäftsführer der Medius Exclusive GmbH. Diese für die Anlageentscheidung wesentliche Information wurde im Beratungsgespräch nicht erwähnt. Auch im Emissionsprospekt wurde diese personelle Verflechtung nicht dargelegt. Zudem wurden auch die Risiken der Geldanlage und insbesondere das Totalverlustrisiko im Beratungsgespräch verschwiegen.
„Aufgrund dieser fehlerhaften Aufklärung erklärten wir im August 2018 die fristlose und außerordentliche Kündigung der Fondsbeteiligung und haben sie nun gerichtlich durchgesetzt“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Das Landgericht München hat entschieden, dass die Kündigung wirksam erfolgt ist und Klägerin die ausstehenden Raten nicht zahlen muss. Zudem habe sie Anspruch auf ein noch zu ermittelndes Auseinandersetzungsguthaben.
Die Klägerin sei durch irreführende Angaben zum Fondsbeitritt veranlasst worden. Daher sei ihr nicht zuzumuten, noch bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt an der Beteiligung festzuhalten. Die außerordentliche Kündigung sei daher aus wichtigem Grund wirksam erfolgt, führte das Gericht aus. Die Verletzung der Aufklärungspflicht über Chancen und Risiken einer Fondsbeteiligung berechtige den Anleger zur außerordentlichen Kündigung.
Die Klägerin sei zur Kündigung aus wichtigen Grund berechtigt gewesen, weil sie weder durch Angaben im Emissionsprospekt noch im mündlichen Beratungsgespräch vollumfänglich über die maßgeblichen personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen aufgeklärt worden sei, so das LG München. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung müsse ein Emissionsprospekt über alle Umstände sachlich richtig und vollständig informieren, die für eine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sein können. Dazu gehöre auch die Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen. Diese Anforderungen erfülle der Emissionsprospekt nicht.
Die unzureichende Aufklärung sei auch kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen. Die Kündigung ist daher wirksam erfolgt, so das LG München.
„Unsere Mandantin muss die ausstehenden Raten nun nicht mehr zahlen und hat Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Das Urteil zeigt, dass gute Chancen bestehen, sich von der Beteiligung an einem Opalenburg-Fonds zu trennen und keine weiteren Raten mehr zahlen zu müssen“, sagt Rechtsanwalt Gisevius, der zum wiederholten Mal Ansprüche von Opalenburg-Anlegern durchgesetzt hat.
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