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Schweiz veröffentlicht Steuersünder im Bundesblatt

27. Mai 2015

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat im Internet die Namen und Personalien von Personen veröffentlicht, hinsichtlich derer in der Schweiz ein Amtshilfeverfahren anhängig ist. Bei den Online-Veröffentlichungen handelt es sich um Auszüge aus dem schweizerischen Bundesblatt. Über diese Veröffentlichung sollen die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, im Rahmen des Verfahrens in der Schweiz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat im Internet die Namen und Personalien von Personen veröffentlicht, hinsichtlich derer in der Schweiz ein Amtshilfeverfahren anhängig ist. Bei den Online-Veröffentlichungen handelt es sich um Auszüge aus dem schweizerischen Bundesblatt. Über diese Veröffentlichung sollen die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, im

Rahmen des Verfahrens in der Schweiz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen.

Rechtsanwalt Dr. Martin WULF aus dem Berliner Büro der Partnerschaft Streck Mack Schwedhelm erklärt hierzu: „Es ist kurios. Rechtsgrundlage ist eigentlich eine Vorschrift im Schweizer Steueramtshilfegesetz, welche die Person schützen soll, die von einem Amtshilfeersuchen betroffen ist. Denn der Betroffene kann in dem Schweizer Verfahren Stellungnahmen abgeben oder eine Beschwerde einlegen und auf diesem Weg unter Umständen verhindern, dass aus der Schweiz Informationen nach Deutschland geliefert werden. Hierzu muss er aber überhaupt erst einmal wissen, dass ein solches Verfahren existiert. Eigentlich dient diese Information diesem Zweck. Selbstverständlich werden durch die Art der Veröffentlichung jetzt aber die betroffenen Personen an den Pranger gestellt.

Ob und auf welchem Weg die Schweizer Behörden vor der Veröffentlichung im Internet ggf. versucht haben, die betroffenen Personen anderweitig zu erreichen, ist bislang nicht geklärt. Eigentlich lässt es das Schweizer Recht durchaus zu, dass die betroffene Person direkt von den Schweizer Behörden informiert wird. Nach dem Steueramtshilfegesetz ist hierzu allerdings eine Zustimmung der ersuchenden deutschen Behörde erforderlich – die in den vorliegenden Fällen möglicherweise nicht erteilt wurde.

Über die genauen Hintergründe lässt sich gegenwärtig nur spekulieren. Selbstverständlich war bekannt, dass die deutschen Finanzbehörden die seit Anfang 2013 bestehende Möglichkeit nutzen würden, Informationen aus der Schweiz zu erlangen, wenn in Deutschland ein entsprechender Verdacht bestand. Nach dem neuen Inhalt des Doppelbesteuerungsabkommens müssen die Schweizer Behörden in Hinblick auf die aktuellen Zeiträume Fragen beantworten, welche die deutschen Behörden ihnen stellen, wenn die Deutschen zumindest einen hinreichenden Verdacht darstellen können“.

Was ist den Betroffenen zu raten?: „Jedenfalls müssen die Betroffenen sich schleunigst darum kümmern, einen Anwalt in der Schweiz zu beauftragen, welcher sich in der Schweiz als Vertreter bestellt, dort Stellungnahmen abgibt und ggf. ein Beschwerdeverfahren einleitet. Auf diesem Weg kann die Weitergabe von Informationen im Einzelfall möglicherweise noch verhindert werden“, ergänzt Herr Prof. Dr. Burkhard BINNEWIES, Partner im Kölner Büro der Kanzlei. „Parallel dazu ist zu überlegen, nob in Deutschland noch durch eine Selbstanzeige Strafbefreiung erreicht werden kann. Für die Personen, die im Internet genannt sind, existiert allerdings offenkundig in Deutschland bereits ein Verfahren. Hier wird eine wirksame Selbstanzeige schwierig. Anders kann sich die Situation für Angehörige oder Geschäftspartner von den Personen darstellen, deren Fälle jetzt im Internet veröffentlicht worden sind“.

In jedem Fall ist somit Eile geboten für diejenigen, welche ihren Namen jetzt im Internet nachlesen können.

Über Streck Mack Schwedhelm:

Die Partnerschaft Streck Mack Schwedhelm gehört in den Bereichen Steuerstrafrecht und Steuerstreit zu den führenden Rechtsanwaltskanzleien in Deutschland. Weitere Informationen finden Sie unter www.steueranwalt.de.

Kontakt für Rückfragen:
Streck Mack Schwedhelm, Köln: Prof. Dr. Burkhard Binnewies
Telefon: 0221-492929-0
Telefax: 0221-492929-9
E-Mai: burkhard.binnewies@streck.net

Streck Mack Schwedhelm, München: Dr. Rainer Spatscheck
Telefon: 089-1799900-0
Telefax: 089-1799900-9
E-Mai: rainer.spatscheck@streck.net

Streck Mack Schwedhelm, Berlin: Dr. Martin Wulf
Telefon: 030-893844-0
Telefax: 030-893844-9
E-Mai: martin.wulf@streck.net