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Steuerhinterziehung und die strafbefreiende Selbstanzeige

13. November 2014

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und spätestens seit den Fällen prominenter Steuerhinterzieher in aller Munde. Allerdings kennt das deutsche Steuerrecht eine Besonderheit. Durch eine strafbefreiende Selbstanzeige kann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vermieden werden.

Damit die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung strafbefreiend wirken kann, muss sie vor allem zwei Kriterien erfüllen. Sie muss rechtzeitig gestellt werden bevor die Behörden Ermittlungen aufgenommen haben und sie muss vollständig sein, d.h. alle steuerrelevanten Unterlagen der vergangenen fünf Jahre enthalten. Schon kleine Fehler reichen aus und die Wirkung der Selbstanzeige verpufft und es droht eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Hohe Geldstrafen oder Haftstrafen können die Folge sein.

 

Die Möglichkeit der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung bleibt zwar erhalten, die Regeln werden ab dem 1. Januar aber voraussichtlich deutlich verschärft. So sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. September 2014 u.a. vor, dass die Selbstanzeige nur noch dann völlig straffrei wirken kann, wenn die Summe der hinterzogenen Steuern 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen werden gestaffelte Strafzuschläge erhoben. Geplant ist:

 

  • Hinterziehungsbetrag über 25.000 Euro: 10 Prozent Strafzuschlag

  • Hinterziehungsbetrag über 100.000 Euro: 15 Prozent Strafzuschlag

  • Hinterziehungsbetrag über einer Million Euro: 20 Prozent Strafzuschlag.

 

Bislang wurde erst bei hinterzogenen Steuern ab einer Summe von 50.000 Euro ein Strafzuschlag von 5 Prozent erhoben.

Deutlich erschwert wird die Selbstanzeige auch durch die Verlängerung der Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Dadurch müssen dem Finanzamt alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre auf den Tisch gelegt werden, was dazu führt, dass es deutlich schwieriger ist, eine vollständige Selbstanzeige vorzulegen.

 

Berücksichtigt werden muss auch, dass eine Selbstanzeige nur dann vor einer Strafverfolgung bewahrt, wenn die Steuerschuld zzgl. Zinsen und ggfs. einem Strafzuschlag innerhalb einer kurzen Frist beglichen wird.