Was bedeutet Asset Protection?
Asset Protection ist die Summe aller Maßnahmen, die zum Schutz des Privatvermögens vor Schuldern, dem Finanzamt oder Strafermittlungsbehörden genutzt werden können. Assert Protection ist der Schutz von Vermögenswerten vor Haftung und vor dem Zugriff der Gläubigern, dem Finanzamt oder sonstigen Anspruchsberechtigten.
Inhaltsangabe zum Thema Asset Protection:
Rechtsfolgen aus Scheidung, Insolvenz, Erbschaft
Asset Protection ist Unternehmerpflicht
Der richtige Zeitpunkt für Asset protection
Anonyme Anleger und Treuhänder
Privatvermögen in einer Kapitalgesellschaft
Asset Protection durch Vermögenslosigkeit
Rückabwicklung der Vermögenslosigkeit
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Korts
Definition Asset Protection
Im deutschen - und auch in allen anderen europäischen - Rechtssystemen gibt es kaum eine klar geregelte Linie, die privates Vermögen von Geschäftsvermögen trennt. Sehr wohl gibt es aber gerechtfertige Bedürfnisse nach optimaler und rechtlich kompetenter und zuverlässiger Rechtsberatung um mit Asset Protection Kapital zu schützen. Ziel solcher Maßnahmen ist Vermögensschutz, engl. Asset Protection.
Asset protection nach Scheidung, Insolvenz, Erbschaft
Ein Rechtsanwalt, der in wirtschaftlichen Mandaten oft tätig ist, muss oftmals Fragen beantworten, die den Schutz (Protection) des gegenwärtigen Vermögens (Asset) des Mandanten betreffen.
Manchmal geht es bei Asset Protection schon um die die banale Frage nach der legitimen Vermeidung der Erbschaftsteuer. Manchmal ist es die Frage nach der Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen und manchmal drückt der nacheheliche Unterhalt.
In die gleiche Zielrichtung geht die Überlegung, dass das Privatvermögen vor den unternehmerischen Risiken geschützt werden soll. Schließlich ist das Privatvermögen bereits versteuert und dient dem Schutz der Familie.Und wie weit geht der Zugriff des Finanzamtes z.B., bei auf die Familie übertragenen Werten?
Die unternehmerischen Überlegungen zur Abschottung von Privatvermögen gegenüber einem Vermögen, welches in unternehmerischer Weise eingesetzt wird, ist bedauerlicherweise nicht durch einfache Erklärung gegenüber der Allgemeinheit herzustellen. Haftungsansprüche aus unternehmerischer Tätigkeit greifen insbesondere im angelsächsischen Rechtsgebiet in das Privatvermögen. Aber auch im deutschen Recht gibt es eine Vielzahl von Haftungsnormen, die keinerlei Abgrenzung zwischen dem unternehmerischen Gedanken und dem Privatvermögen vorsehen. Auch der Einsatz von Kapitalgesellschaften ist nicht ausreichend, um einen Durchgriff auf das private Vermögen zu verhindern. Sogar harmlose Formulierungen aus Gesellschaftsverträgen, die zu einer Nachschusspflicht zwingen, werden oft übersehen und gehören zu den Hochrisikogebieten der Asset Protection.
Rechtsfolgen aus Scheidungen, wie der Güterstandsausgleich können zum Verkauf von Unternehmensanteile führen. Dieses bedeutet manchmal nicht nur eine erheblich geringere Realisierung des Unternehmenswertes, dieser muss auch noch (anteilig) versteuert werden.
Der Versuch einige derartige Haftungen mit den sogenannten Director/Officer Insurance zu beherrschen wird nicht immer glücklich gelingen: Die Wirklichkeit überholt den Rückgriffsanspruch den der Unternehmer gegenüber der Versicherung möglicherweise hat, Gläubiger warten nämlich nicht auf die Deckungszusage dieser Versicherung. Natürlich sind auch nicht alle Risiken versicherbar (Compliance in einem internationalen Konzern mit Regelungen zum Cash Pooling).
Asset Protection ist auch Unternehmerpflicht
Diese Beispiele, aus denen sich eine gebotene sinnvolle Schutzeinrichtungen zu Gunsten des persönlichen Vermögens geradezu aufdrängen, können aus der praktischen Erfahrung einer Anwaltskanzlei umfangreich ergänzt werden.
Bei diesen Anfragen gibt es natürlich die hoffnungslosen Fälle, bei denen die Vollstreckung schon zugeschlagen hat. Im Regelfall handelt es sich jedoch um lautere Motive aus der unternehmerischen Tätigkeit. Man möchte für eventuelle Gefahren aus einem Haftungsanspruch von Banken, dem Finanzamt, oder anderen Gläubigern einer zukünftigen riskanten Geschäftstätigkeit das Privatvermögen trennen.
Der Schutzgedanke des privaten Vermögens ist per sie nicht nur subjektiv zu verstehen und zu werten. Gerade die nachhaltige Versorgung der Familie dürfte eine der ersten moralischen Pflichten des Unternehmers sein. Denn es besteht keine Notwendigkeit Privatvermögen anzuhäufen und dieses für einen eventuellen Gläubigerzugriff offen liegen zu lassen.
Schutz durch Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft
Um diesen Gedanken Rechnung zu tragen, gibt es auch historisch schon sehr lange den Versuch, dieser Trennung von Privatvermögen und Betriebsvermögen in der Rechtsordnungen zu verankern. Der klassische Fall, ist die Abschirmungswirkung einer Kapitalgesellschaft zu nutzen. Nach der Grundidee soll bei der GmbH oder der Aktiengesellschaft nur das Vermögen der Gesellschaft haften.
Diese Grundidee ist jedoch in der mittelständischen Wirtschaft nicht konsequent umzusetzen. Über die Haftung gegenüber den Banken bei Finanzierungen ist das Privatvermögen immer in der Gefahr. Das Privatvermögen wird oft als Darlehen in die Gesellschaft gegeben und ist damit oft den Haftungsverbund ausgesetzt; kapitalersetzende Darlehen, Rangrücktritt sind nur einige der Schlagwörter, die in diesem Zusammenhang oft fallen. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers besteht natürlich auch über die Grenzen des Betriebsvermögens in sein Privatvermögen. Dieser Rückgriff in sein Privatvermögen muss natürlich auf einem Fehler seiner Geschäftsführung beruhen, gerade das ist ein langwieriger Prozess vor den Gerichten, der zunächst einmal aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers selbst finanziert werden muss.
Weiter wird darüber diskutiert, ob insoweit Auslandskapitalgesellschaften als Teilnehmer auf dem deutschen Markt Vorteile bieten können. Weder das Steuerrecht noch das Insolvenzrecht machen bei diesen einen Unterschied. Sogar Regelungen aus dem GmbH-Gesetz werden - insolvenzrechtlich unqualifiziert - und führen damit zur gleichen Haftung wie bei einer Inlandskapitalgesellschaft.
Privatvermögen in der Kapitalgesellschaft
Umgekehrt kann auch diskutiert werden, ob das Privatvermögen dann geschützt ist, wenn dieses in einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft geparkt wird. Eine solche Variante kann steuerlich sehr attraktiv sein denn es fällt gegebenenfalls die Gewerbesteuer weg, für den Haftungszugriff bleiben aber die Anteile der vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft für den Gläubiger vorhanden.
Auch der Einsatz von Auslandskapitalgesellschaften als bloße Holdinggesellschaft im Ausland ist oftmals nicht Erfolg versprechend. Selbst wenn diese nur das darin geparkte Privatvermögen des Schuldners abschirmen soll, so wird vollstreckungsrechtlich allenfalls eine nur vorübergehende Wirkung erreicht. Als Lugano-Übereinkommen (Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — LugÜ) von Ende 20017 über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und Island führte zumindestens bei denen dort genannten Ländern das Umparken der Vermögenswerte zu keinem lang anhaltenden Ergebnis. Auch Steuerrückstände aus Haftungstatbeständen werden mit der Amts- und Rechtshilfe geltend gemacht.
Anonyme Anleger und Treuhänder
Der Einsatz von Kapitalgesellschaften im Ausland, entweder als Kapitalgesellschaft mit anonymen Anleger oder als Kapitalgesellschaft, die über einen Treuhänder gehalten wird, wäre in einer eidesstattlichen Versicherung zu offenbaren. Die Nichtoffenbarung auch zeitlich vor einer Inanspruchnahme (also vor der Vollstreckung mit eidestattlicher Versicherung) könnte unter dem Gesichtspunkt der Steuerhinterziehung eine weitere Strafbarkeit auslösen. Denn derartige Auslandskapitalgesellschaften werden nach dem deutschen Außensteuergesetz hinweggedacht, um der hinter der Auslandskapitalgesellschaft stehenden natürlichen Personen die Erträge zuzurechnen; werden diese Erträge nicht angegeben, so liegt eine Steuerhinterziehung vor. – Es soll nicht verschwiegen werden, dass derartige anonyme Gesellschaften - wenn es gut gemacht wird - vollstreckungsrechtlich schwer zu knacken sind. Nicht umsonst bemühen sich die deutsche und die europäische Rechtsordnung unter dem Titel der Geldwäschebekämpfung um den jeweils wirtschaftlich Berechtigten, der eben von dem offiziellen Aktionäre abweichen kann. Einfache Verschleierungen über sogenannte Briefkastenadressen ermittelt das deutsche Finanzamt sehr schnell und einfach. Kombinierte Instrumente zu durchschauen, dauert schon mal mehrere Jahre.
Im Rahmen der Insolvenzordnung kommt es weiterhin in Betracht, dass ein Schuldner vorgeführt oder in Haft genommen wird, wenn er insoweit seine Mitwirkung verweigert. Natürlich kommt auch die Versagung Restschuldbefreiung insoweit in Betracht.
Kein Sonderkapitel, sondern nur die Anlage von Werten statt in einer herkömmlichen Währung (Euro; Dollar; Franken; Yen; Renmimbi) ist die Anlage in Kryptowährungen (Bitcoin etc.). Grundsätzlich gilt auch hier nichts anderes. Erträge sind zu versteuern.
Auch kein Sonderkapitel ist die Anlage in Sachwerten (Autos, Kunst, physisches Gold) die keinen Ertrag generieren, aber einen Wertzuwachs auslösen sollen. Hier ist der ertraglose Besitz beim Finanzamt nicht offenbarungspflichtig
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