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Verlustnutzung

03. Dezember 2021

Wer in Kapitalanlagen investiert, muss immer damit rechnen, dass sich nicht die erhofften Renditen erwirtschaften lassen, sondern finanzielle Verluste zu Buche stehen. Wie diese Verluste steuerlich zu behandeln sind, ist für Anleger ein zentrales Thema. Bei der Verlustnutzung sind verschiedene steuerliche Regelungen zu beachten. So gilt, dass Verluste aus Kapitalvermögen ausschließlich mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können. Dazu gehören u.a. Zinsen, Dividenden oder Aktiengewinne. Sie sind nicht mit anderen gewerblichen Einkünften verrechenbar.

Wer in Kapitalanlagen investiert, muss immer damit rechnen, dass sich nicht die erhofften Renditen erwirtschaften lassen, sondern finanzielle Verluste zu Buche stehen. Wie diese Verluste steuerlich zu behandeln sind, ist für Anleger ein zentrales Thema. Bei der Verlustnutzung sind verschiedene steuerliche Regelungen zu beachten. So gilt, dass Verluste aus Kapitalvermögen ausschließlich mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können. Dazu gehören u.a. Zinsen, Dividenden oder Aktiengewinne. Sie sind nicht mit anderen gewerblichen Einkünften verrechenbar. Weitere Einschränkungen gibt es auch Verluste mit Aktienverkäufen. Diese können ausschließlich mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden.

 

Bei der Verlustnutzung aus Termingeschäften hat der Gesetzgeber weitere Einschränkungen eingeführt. Seit 2021 können sie nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalteprämien und nur bis zu einer Höhe von 20.000 Euro jährlich verrechnet werden. Verbleibende Verluste können in den Folgejahren steuerlich berücksichtigt werden – jedoch immer nur maximal 20.000 Euro.

 

Eine weitere Einschränkung gilt für Verluste aus Kapitalforderungen, die endgültig ganz oder teilweise nicht mehr einzubringen sind. Das betrifft u.a. auch Aktien, Anleihen und Forderungen. Sie können lediglich noch bis zu einer Höhe von 20.000 Euro jährlich verrechnet werden.

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