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Verlustverrechnungsgrenze

06. Dezember 2021

Seit 2021 gelten neue Regelungen bei der Verlustnutzung von Kapitalanlagen. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 hat der Gesetzgeber die Verrechnungsmöglichkeiten für Einkünfte aus Kapitalvermögen erheblich eingeschränkt.

So können Verluste aus Termingeschäften, die innerhalb eines Jahres entstehen, ausschließlich mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalteprämien verrechnet werden. Die Verlustverrechnungsgrenze für das Steuerjahr ist auf 20.000 Euro begrenzt. Höhere Verluste sind in die Folgejahre vorzutragen. Die jährliche Verlustverrechnungsgrenze ist jeweils 20.000 Euro.

Seit 2021 gelten neue Regelungen bei der Verlustnutzung von Kapitalanlagen. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 hat der Gesetzgeber die Verrechnungsmöglichkeiten für Einkünfte aus Kapitalvermögen erheblich eingeschränkt.

So können Verluste aus Termingeschäften, die innerhalb eines Jahres entstehen, ausschließlich mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalteprämien verrechnet werden. Die Verlustverrechnungsgrenze für das Steuerjahr ist auf 20.000 Euro begrenzt. Höhere Verluste sind in die Folgejahre vorzutragen. Die jährliche Verlustverrechnungsgrenze ist jeweils 20.000 Euro.

Zudem wurde eine Verlustabzugsbeschränkung beim Ausfall von Kapitalanlagen eingeführt, wenn die Kapitalforderungen endgültig ganz oder teilweise nicht mehr einzubringen sind. Das betrifft u.a. auch Aktien, Anleihen und Forderungen. Die Verlustverrechnungsgrenze beträgt auch hier 20.000 Euro p.a. Höhe Verluste können wieder auf die Folgejahre vorgetragen werden und bis zu 20.000 Euro jährlich mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.