Das Aktenzeichen I-6 U 78/14 dürfte Rechtsschutz-Versicherten ein bösen Omen sein: Dahinter verbirgt sich eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf, nach der Versicherungen Kapitalanlagegeschäfte grundsätzlich aus ihrem Vertragssrechtsschutz ausschließen und dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinterlegen können. Eine solche Klausel käme nicht überraschend und sie würde den Versicherten auch nicht unangemessen benachteiligen, so die Richter. Insbesondere spielt das Urteil an auf Kapitalverlust bei Termin-, Options- und sonstige vergleichbare Spekulationsgeschäfte sowie Kapitalanlagegeschäfte aller Art.