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Widerspruch Rentenversicherung

17. April 2015

Mit Urteil vom 8. April 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verbraucherrechte beim Widerspruch von Rentenversicherungen und Lebensversicherungen erneut gestärkt (IV ZR 103/15).

Der BGH setzte mit dem Urteil vom 8. April 2015 seine konsequente Rechtsprechung zum Widerspruch von Rentenversicherungen und Lebensversicherungen fort. Diese können rückabgewickelt werden, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und / oder nicht alle notwendigen Verbraucherinformationen erhalten hat.

Konkret hatte der BGH im Fall eines Verbrauchers zu entscheiden, der 1998 eine Rentenversicherung nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen hatte. Beim Policenmodell erhält der Versicherungsunternehmer die Vertragsunterlagen nicht vor der Unterschrift, sondern erst mit Zustellung der Versicherungspolice. Spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie war das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers beim Policenmodell auch dann erloschen, wenn er nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Dieser Praxis hatte der BGH bereits mit Urteil vom 7. Mai 2014 einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass die Widerrufsfrist ohne eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht in Gang gesetzt wurde und dementsprechend die Policen auch noch Jahre später widerrufen werden können.

Im aktuellen Fall vor dem BGH hatte der Verbraucher seine Rentenversicherung im Jahr 2008 widerrufen und hilfsweise gekündigt. Die Kündigung wurde durch den Versicherer akzeptiert und der Rückkaufswert ausgezahlt. Der Verbraucher verlangte aber auch die Zinsen und erhob 2011 Klage. Sowohl das Amtsgericht Stuttgart als auch das Landgericht Stuttgart wiesen die Klage mit dem Hinweis auf Verjährung gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ab.

Der BGH kam jedoch zu einer anderen Auffassung: Die Klage sei nicht verjährt. Erst durch den Widerspruch 2008 sei der Schwebezustand beendet und der Vertrag für unwirksam erklärt worden. Die Klage sei also innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist erfolgt. Die Regelverjährung begann mit dem Schluss des Jahres 2008. Der Bereicherungsanspruch entstand im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, als der Kläger mit Schreiben vom 5. Juni 2008 den Widerspruch erklärte und damit dem bis dahin schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag endgültig die Wirksamkeit versagte. Erst durch den Widerspruch wurde der Schwebezustand beendet und Klarheit geschaffen, dass dem Versicherer die geleisteten Prämien nicht zustanden. Erst nach der Entscheidung des Versicherungsnehmers, den Widerspruch zu erklären, stand fest, dass der Vertrag, den die Parteien bis dahin wie einen wirksamen Vertrag durchgeführt hatten, endgültig unwirksam war.

Nach der Zurückverweisung wird das Berufungsgericht nun die Frage der Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung sowie ggfls. die Höhe des Rückgewähranspruchs klären müssen.