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Schrottimmobilien

23. Januar 2015

Schrottimmobilien sind seit vielen Jahren eine beliebte Betrugsmasche. Die Käufer merken erst, wenn es zu spät ist, dass sie auf Betrüger hereingefallen sind und den Schaden haben.

Schrottimmobilien sind inzwischen seit mehr als 20 Jahren eine beliebte Betrugsmasche. Das Prinzip ist relativ einfach: Die Betrüger versuchen Immobilien weit über Wert an den Käufer zu bringen. Dieser stellt dann in der Regel erst hinterher fest, dass er viel zu viel für eine relativ wertlose Immobilie ausgegeben hat und sitzt meistens auch noch auf einem Schuldenberg.

Die Betrüger gehen meist sehr geschickt vor, um die arglosen Käufer zu täuschen. Ein unverbindlicher Anruf, später ein Hausbesuch mit unrealistischen Versprechungen – und schon ist der Köder ausgelegt. Dann werden die potenziellen Käufer meist zur Eile gedrängt, da es natürlich schon eine Reihe von Interessenten gebe und der Kaufvertrag schnell unterschrieben werden müsse. Eine Besichtigung der Immobilie sei daher auch nicht möglich. Oft wird den arglosen Verkäufern auch noch gleich ein entsprechendes Darlehen zur Finanzierung mitangeboten und ggfs. ist ein Notar auch noch involviert. Am Ende haben die Käufer viel zu viel bezahlt und wissen nicht mehr wie sie den Kredit bedienen sollen.

Mit dem „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren“ vom 1. Oktober 2013 sollte dieser Masche Einhalt geboten werden. Das Gesetz soll im Wesentlichen den Zeitraum zwischen Verkaufsangebot und Vertragsabschluss entzerren, so dass der Verbraucher vor der notariellen Beglaubigung mehr Zeit hat, um Informationen zu sammeln. Allerdings darf ein Notar keinen wirtschaftlichen oder rechtlichen Rat erteilen, da er dadurch seine Neutralität verletzen würde. Einen abschließenden Schutz vor Betrug mit Schrottimmobilien bietet das Gesetz also nicht.

Allerdings haben Betrugsopfer durchaus Möglichkeiten, sich zu wehren. Denn wer eine Immobilie zu Anlagezwecken erwirbt, muss auch über die Risiken im Zusammenhang mit dem Kauf informiert werden. Auch darf der Käufer nicht über den tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie getäuscht werden. In der Haftung können bei einer Vollfinanzierung auch die Banken stehen, wenn sie die Immobilie besichtigt, den Verbraucher aber nicht über den überzogenen Kaufpreis aufgeklärt haben. In der Rechtsprechung wird auch zunehmend davon Abstand genommen, dass Sittenwidrigkeit erst dann vorliegt, wenn die Überteuerung fast 100 Prozent beträgt.

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