Opel ist im Abgasskandal vom Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 30. Dezember 2022 zu Schadenersatz verurteilt worden (Az.: 2 O 200/22). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in einem Opel Insignia eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist und Opel wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB Schadenersatz leisten muss.
Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte den Opel Insignia 2.0 Liter Diesel mit der Abgasnorm Euro 6 im Oktober 2015 als Gebrauchtwagen gekauft. Im Mai 2017 forderte Opel den Kläger zu einem freiwilligen Software-Update auf. Daran schloss sich 2018 ein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) für die Fahrzeughalter an, die das freiwillige Update nicht installieren ließen.
Grund für den verpflichtenden Rückruf war, dass das KBA bei den Fahrzeugtypen Opel Insignia und Cascada 2.0 Liter und Opel Zafira 1.6 und 2.0 Liter der Baujahre 2013 bis 2016 mit der Abgasnorm Euro 6 unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt hatte, die einen erhöhten Ausstoß von Stickoxid-Emissionen zur Folge haben können. Daher mussten die illegalen Abschalteinrichtungen entfernt werden.
Der Kläger hatte das freiwillige Software-Update zwar aufspielen lassen, machte aber auch Schadenersatzansprüche geltend. Mit Erfolg. Das LG Ravensburg entschied, dass der Kläger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Anspruch auf Schadenersatz habe. Gegen Rückgabe des Opel Insignia könne er die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass in dem Motor unzulässige Anschalteinrichtungen verbaut seien. Dabei sorgten mehrere Parameter dafür, dass die Abgasreinigung reduziert wird. Opel habe nicht bestritten, dass die Abgasreinigung bei Außentemperaturen unter 16 Grad, bei Geschwindigkeiten über 140 km/h, Drehzahlen über 2.900 U/min oder einem Umgebungsluftdruck unterhalb von ca. 92 kPa reduziert wird. Das bedeute, dass die Abgasreinigung schon bei normalen Nutzungsbedingungen reduziert werde, so das Gericht.
Da Opel nicht nur die Außentemperatur, sondern eine Vielzahl von Paramatern zum Abschalten der Abgasreinigung verwendet hat, sei Sittenwidrigkeit anzunehmen. Opel habe systematisch darauf hingearbeitet, dass die Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand optimal arbeitet, aber ansonsten in einem großen Einsatzbereich reduziert wird, fand das LG Ravensburg deutliche Worte. Dabei sei die Verwendung dieser Abschalteinrichtungen auch nicht ausnahmsweise zulässig, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und einen störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.
Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da davon ausgegangen werden könne, dass er das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er Kenntnis von der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen und dem damit verbundenen möglichen Verlust der Zulassung gehabt hätte. Er könne daher die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, entschied das LG Ravensburg.
Opel nimmt im Abgasskandal zwar nicht die Hauptrolle ein, ist allerdings auch kein unbescholtenes Blatt. „Opel musste bereits diverse Modelle wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückrufen. Die Rechtsprechung hat sich im Abgasskandal verbraucherfreundlich entwickelt und das Urteil des LG Ravensburg zeigt, dass gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche gegen Opel durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.
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