Opel, bzw. General Motors, ist im Abgasskandal vom OLG München mit Urteil vom 30. November 2023 zu Schadenersatz verurteilt worden. Das Oberlandesgericht kam zu der Überzeugung, dass in einem Opel Insignia unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind und der Kläger daher Anspruch auf Schadenersatz hat.
Der Kläger hatte den Opel Insignia im Jahr 2016 zum Preis von rund 29.000 Euro erworben. Schadenersatzansprüche machte er geltend, weil in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. Neben einem Thermofenster bei der Abgasreinigung werde auch eine AdBlue-Dosierstrategie verwendet. Dabei werde die Zuführung des Harnstoffs anhand verschiedener Parameter, u.a. Temperatur, reduziert. Im Ergebnis führten die Abschalteinrichtungen außerhalb eines definierten Temperaturfensters zu einem Anstieg der Stickoxid-Emissionen.
Das OLG München entschied, dass der Kläger zwar keinen Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung habe, gemäß der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 habe er aber Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens. „Der BGH hat entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers und nicht erst bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bestehen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Zumindest Fahrlässigkeit liege hier vor, so dass der Kläger Anspruch auf Schadenersatz habe, entschied das OLG München.
Zur Begründung führte es aus, dass in dem Fahrzeug unstrittig zwei unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen. Dabei handele es sich um ein sog. Thermofenster bei der Abgasrückführung und eine so nicht zulässige u.a. temperaturabhängige AdBlue-Dosierung. Der EuGH habe bereits entschieden, dass Abschalteinrichtungen, die unter normalen Betriebsbedingungen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems reduzieren, unzulässig sind. Trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen sei für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung erteilt worden. Opel habe damit zumindest fahrlässig gehandelt.
Dem Kläger sei dadurch auch ein Schaden entstanden, so das OLG München. Denn es sei davon auszugehen, dass er bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtungen das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens. „Der Differenzschaden beträgt nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises“, so Rechtsanwalt Gisevius. Das OLG München bezifferte den Schaden mit 10 Prozent des Kaufpreises. Der Kläger erhält somit rund 2.900 Euro Schadenersatz. Ein Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen. Zudem kann der Kläger das Fahrzeug behalten.
„Nachdem der BGH entschieden hat, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen, sind die Chancen auf Schadenersatz weiter gestiegen. Dies gilt nicht nur bei Opel, sondern auch bei anderen Autoherstellern wie VW, Audi, Mercedes oder BMW“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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