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Startseite Kanzleien Kanzlei Brüllmann Beiträge Adcada GmbH im Insolvenzverfahren - Forderungen bis 23. Dezember 2020 anmelden

Das Insolvenzverfahren über die Adcada GmbH ist wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 11. November 2020 regulär am Amtsgericht Rostock eröffnet worden (60 IN 352/20).  Gläubiger können nun ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter schriftlich anmelden. Das Gericht hat dafür eine Frist bis zum 23. Dezember 2020 gesetzt.

Neben der Adcada GmbH sind auch zahlreiche Tochtergesellschaften insolvent. Neu hinzugekommen ist hier die Adcada.healthcare GmbH. Über sie und weitere Tochtergesellschaften wurde bislang nur das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Betroffen sind:

  • Adcada.Capital GmbH
  • Adcada.Fashion GmbH
  • Adcada.Finance GmbH
  • Adcada.Immo GmbH
  • Adcada.Marketing GmbH & Co. KG
  • Adcada.Shop GmbH & Co. KG
  • Outlet.fashion GmbH & Co. KG
  • Fashion.Zone GmbH & Co. KG
  • Adcada.healthcare GmbH

Hier können Forderungen erst angemeldet werden, wenn die Insolvenzverfahren regulär eröffnet sind.

Für die Anleger, die in die verschiedenen Adcada-Geldanlagen investiert haben, ist es daher zunächst wichtig zu prüfen, mit welcher Gesellschaft sie konkret einen Vertrag abgeschlossen haben.  Bei der Adcada Healthcare Anleihe ist dies wahrscheinlich die Adcada Investment AG PCC mit Sitz in Liechtenstein. Hier ist kein Insolvenzantrag bekannt. Ärger mit der Finanzaufsicht BaFin gibt es aber auch bei dieser Gesellschaft. Laut BaFin hat sie unter der Bezeichnung „Adcada.healthcare Anleihe 2020“ unbedingt rückzahlbare Anlegergelder angenommen und das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben. Die angenommenen Gelder müssen sofort und vollständig an die Anleger zurückgezahlt werden. Einen Abwickler hat die Finanzaufsicht bereits bestellt.

Um die drohenden finanziellen Verluste zumindest zum Teil abzuwenden, ist es für die Anleger wichtig, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Insolvenzmasse wird allerdings kaum ausreichen, um die Forderungen vollauf zu bedienen.

Daher können auch Schadenersatzansprüche geprüft werden. „Ansprüche können beispielsweise gegen die Unternehmensverantwortlichen entstanden sein, weil sie das Einlagengeschäft ohne die notwendige Erlaubnis der BaFin betrieben haben“, sagt Rechtsanwältin Eva Birkmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte. In der Haftung können auch die Anlagevermittler stehen, wenn sie nicht über die Risiken wie das Totalverlustrisiko der Anleger aufgeklärt haben. Auch aus den staatsanwaltlichen Ermittlungen können sich weitere Ansatzpunkte für Schadenersatzforderungen ergeben.

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

 

 

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