Der Bundesgerichtshof hat im Mercedes-Abgasskandal die Position der Kunden mit Beschluss vom 21. September 2022 gestärkt (Az.: VII ZR 767/21). Der BGH hob eine Entscheidung des OLG Köln auf und verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht zurück.
Konkret geht es in dem Fall um einen Mercedes V 220 d mit dem Dieselmotor OM 651 und der Schadstoffklasse Euro 6. Für das Modell liegt ein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor. Die Klägerin hatte daher Schadenersatzansprüche gegen Mercedes geltend gemacht. Das OLG Köln hat die Klage jedoch abgewiesen, weil weder durch die Verwendung eines Thermofensters bei der Abgasreinigung noch durch die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB vorliege. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass Mercedes vorsätzlich gehandelt habe.
Dagegen wehrte sich die Klägerin mit einer Nichtzulassungsbeschwerde und hatte Erfolg. Der BGH stellte fest, dass das OLG Köln den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Karlsruher Richter rügten, dass das OLG zu hohe Substantiierungsanforderungen im Hinblick auf die Verwendung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, bei der nur im Prüfstand der Stickoxid-Ausstoß optimiert wird, gestellt habe. Es sei dem Vortrag der Klägerin, dass das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt, u.a. in Form der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, nicht nachgegangen. Die Klägerin habe ausgeführt, dass die KSR anhand von Vorkonditionierungen den Prüfstand erkenne und dann den Stickoxid-Ausstoß optimiere. Die Verwendung einer derartigen Prüfstandserkennungssoftware rechtfertige die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens.
Die Klägerin habe damit hinreichend substantiiert und schlüssig zur Begründung eines Schadenersatzanspruchs vorgetragen. Das OLG sei dem Vortrag aber nicht nachgegangen. Damit habe es die Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen offenkundig überspannt, so der BGH. Die vom OLG getroffene Feststellung, die KSR unterscheide nicht zwischen Prüfstand und normalem Fahrbetrieb und arbeite in beiden Situationen im Grundsatz gleich, sei verfahrensfehlerhaft, stellte der BGH fest. Das Gericht habe die Argumente der Klägerin übergangen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Sollte die KSR die Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand verstärkt aktivieren, wäre dieser Umstand grundsätzlich geeignet, auf eine Täuschung der Zulassungsbehörden und Vorsatz des Autoherstellers zu schließen, führte der BGH aus. Zudem sei es an Mercedes offenzulegen, aus welchem Grund der Rückruf des KBA konkret erfolgt ist. Das OLG Köln muss den Fall nun erneut entscheiden.
Der Europäische Gerichtshof hat bereits mit Urteil vom 14. Juli 2022 deutlich gemacht, dass er das Thermofenster für eine unzulässige Abschalteinrichtung hält (Az.: C-128/20, C-134/20, C-145/20). Athanasios Rantos, Generalanwalt des EuGH, ist in einem weiteren Verfahren zum Dieselskandal noch einen Schritt weitergegangen (Az.: C-100/21). In seinem Schlussantrag vom 2. Juni 2022 machte er deutlich, dass Schadenersatzansprüche gegenüber dem Autohersteller im Abgasskandal schon dann bestehen, wenn dieser bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur fahrlässig gehandelt hat. „Vorsatz und Sittenwidrigkeit muss dem Autohersteller folglich nicht nachgewiesen werden. Folgt der EuGH dem Generalanwalt, würde das die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Abgasskandal gegen Mercedes und andere Hersteller erleichtern“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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