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Startseite Kanzleien Kanzlei Brüllmann Beiträge Insolvenzverfahren über UDI Immo Sprint Festzins I und II und UDI Sprint Festzins IV eröffnet

Das Amtsgericht Leipzig hat am 7. bzw. 12. September 2022 über drei weitere UDI-Gesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet. Für die Anleger ist es damit zur traurigen Gewissheit geworden, dass ihnen erhebliche finanzielle Verluste drohen. Ein Silberstreif am Horizont ist, dass die vereinbarte Nachrangklausel in den Darlehensverträgen unwirksam sein dürfte, so dass wohl auch die Anleger über die Insolvenzquote an der Insolvenzmasse beteiligt werden können.

Eröffnet wurden die Insolvenzverfahren über die Gesellschaften

  • UDI Sprint Festzins IV GmbH & Co. KG (Az.: 401 IN 1269/22)
  • UDI Immo Sprint Festzins I GmbH & Co. KG (Az.: 401 IN 1261/22)
  • UDI Immo Sprint Festzins II GmbH & Co. KG (Az.: 401 IN 1265/22)

Auf die Anleger, die den Gesellschaften Nachrangdarlehen gewährt haben, kommen nun erhebliche finanzielle Verluste zu. Ein erster Schritt zumindest einen Teil des investierten Geldes zurückzubekommen, ist die Anmeldung der Forderungen beim Insolvenzverwalter. Anleger der UDI Immo Sprint Festzins I können die Forderungen bis zum 2. November anmelden, beim UDI Immo Sprint Festzins II läuft die Anmeldungsfrist am 4. November ab und beim UDI Sprint Festzins IV am 9. November.

Nachrangdarlehen sind hochriskante Geldanlagen. Das zeigt sich besonders im Insolvenzfall, da sich die Anleger aufgrund des vereinbarten Nachrangs hinter allen anderen Gläubigern anstellen müssen. Das bedeutet, dass sie im Insolvenzverfahren komplett leer ausgehen können und ihnen der Totalverlust droht. „So schlimm wird es für die Anleger aber voraussichtlich nicht kommen. Wie schon bei anderen UDI-Gesellschaften ist auch bei den aktuellen Fällen davon auszugehen, dass die Nachrangklausel unwirksam ist und die Forderungen der Anleger im Insolvenzverfahren gleichrangig mit den Ansprüchen der übrigen Gläubiger behandelt werden“, sagt Rechtsanwältin Eva Birkmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Daher sollten die Forderungen zur Insolvenztabelle auch angemeldet werden, denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden.

Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Forderungen der Gläubiger vollauf zu bedienen. Um die finanziellen Verluste weiter zu minimieren, kann daher auch geprüft werden, ob Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Ansprüche können z.B. gegen die Anlageberater bzw. -vermittler entstanden sein, wenn diese ihrer Informationspflicht nicht hinreichend nachgekommen sind und die Anleger bspw. nicht über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere das Totalverlustrisiko aufgeklärt haben.

Ist die Nachrangklausel unwirksam, kommen außerdem auch Schadenersatzansprüche gegen die UDI-Verantwortlichen wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in Betracht.

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