Mercedes kann sich im Abgasskandal nicht hinter einer Klausel in Darlehensverträgen mit der Mercedes Benz Bank verstecken, wonach der Darlehensnehmer alle Schadenersatzansprüche an die Bank abtritt. Die entsprechende Klausel in den Darlehensverträgen ist unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. April 2023 (Az. VIa ZR 1517/22).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger einen Mercedes GLC 250 für rund 55.000 Euro gekauft und zu großen Teilen über ein Darlehen der Mercedes Benz Bank finanziert. Der Mercedes GLC 250 ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 und der Abgasnorm Euro 6 ausgestattet. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen bei dem Fahrzeug machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.
Das OLG Stuttgart wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht klageberechtigt, da er aufgrund der Klausel im Darlehensvertrag mit der Mercedes Benz Bank seine Ansprüche gegen Mercedes an die Bank abgetreten habe. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank heißt es dazu u.a., dass der Darlehensnehmer gegenwärtige und zukünftige Ansprüche gegen Mercedes – egal aus welchem Rechtsgrund - an den Darlehensgeber abtritt.
„Mit dieser Klausel wären Schadenersatzansprüche gegen Mercedes im Abgasskandal praktisch im Keim erstickt worden, sofern der Fahrzeugkauf über ein Darlehen bei der Mercedes Bank finanziert wurde. Durch so eine Klausel wird der Kreditnehmer unangemessen benachteiligt. Folgerichtig hat der BGH nun entschieden, dass die Klausel unwirksam ist“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Die Abtretungsklausel weiche zu Ungunsten des Kreditnehmers von gesetzlichen Vorgaben ab und sei unwirksam, erklärte der BGH. Das OLG Stuttgart wird den Fall nun erneut verhandeln und feststellen müssen, ob dem Kläger wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen Schadenersatzansprüche zustehen. Dabei wird das OLG Stuttgart auch die Entscheidung des EuGH vom 21. März 2023 berücksichtigen müssen, nach der Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon dann bestehen, wenn der Autohersteller bei der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen nur fahrlässig gehandelt hat (Az. C-100/21). „Vorsatz muss nach dem Urteil des EuGH nicht mehr nachgewiesen werden. Das erleichtert die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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