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Startseite Kanzleien Kanzlei Brüllmann Beiträge Negativzinsen der Commerzbank unzulässig

Die Commerzbank hat zu Unrecht Negativzinsen von ihren Kunden verlangt. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 18. November 2022 entschieden (Az. 2-25 O 228/21). Das Gericht machte deutlich, dass die entsprechenden Klauseln der Commerzbank zu Negativzinsen auf Spareinlagen unzulässig sind.

Nicht nur die Commerzbank, sondern mehr und mehr Banken und Sparkassen sind in der Niedrigzinsphase dazu übergegangen, von ihren Kunden sog. Verwahrentgelte, sprich Negativzinsen, zu verlangen. Rechtlich ist die Erhebung solcher Minuszinsen umstritten. Verschiedene Gerichte haben bereits entschieden, dass die entsprechenden Klauseln unzulässig sind. Das LG Frankfurt hat sich dieser Rechtsprechung nun angeschlossen.

In dem Verfahren vor dem LG Frankfurt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Zulässigkeit der Negativzinsen der Commerzbank geklagt. Diese hatte ein Verwahrentgelt in Höhe von 0,5 Prozent p.a. auf Spareinlagen erhoben. Fällig wurden die Negativzinsen für Neukunden ab einer Einlage von mehr als 50.000 Euro. Das LG Frankfurt stellte nun fest, dass die Klauseln unwirksam seien, weil sie Kunden unangemessen benachteiligen.

Typisch für eine Spareinlage sei, dass der Kunden der Bank sein Geld anvertraue, um in Form von Zinsen eine Rendite zu erzielen. Negativzinsen ständen im Widerspruch zu dem gesetzlichen Leitbild von Spareinlagen und seien systemfremd, stellte das Gericht klar. Die Bank habe ein Interesse daran, mit dem Geld der Kunden zu arbeiten. Mit der Erhebung von Negativzinsen wälze sie Betriebskosten ohne echte Gegenleistung auf ihre Kunden ab, so das LG Frankfurt.

Die entsprechenden Klauseln seien darüber hinaus auch deshalb unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot verstießen, führte das Gericht weiter aus. Denn das Verwahrentgelt sei nicht als eigenes Einlagemodell mit Wahl des Kunden eingeführt worden, sondern über eine „versteckte“ und leicht zu übersehende Fußnote, so das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ähnliche Urteile wie das LG Frankfurt haben auch die Landgerichte Berlin und Düsseldorf gesprochen. Das LG Berlin hatte mit Urteil vom 28. Oktober 2021 entschieden, dass Klauseln der Sparda-Bank zu Verwahrentgelten unzulässig seien (Az.: 16 O 43/21). Mit Urteil vom 22. Dezember 2021 hatte das LG Düsseldorf Klauseln der Volksbank Rhein-Lippe für unzulässig erklärt.

„Nach den Urteilen bestehen für die Kunden gute Chancen, zu Unrecht erhobenen Negativzinsen von den Banken und Sparkassen zurückzufordern“, sagt Rechtsanwältin Eva Birkmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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