Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte im März 2020 den Rückruf für den Porsche Cayenne 4,2 Liter TDI mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund für den verpflichtenden Rückruf war eine unzulässige Abschalteinrichtung, die entfernt werden muss. Mit Urteil vom 25. August hat das Landgericht Aachen deshalb einem betroffenen Porsche-Käufer Schadenersatz zugesprochen (Az.: 10 O 183/20).
Der Kläger hatte in dem zu Grunde liegenden Fall den Rückruf für seinen im Jahr 2015 gekauften Porsche Cayenne im April 2020 unter dem Code ALA1 erhalten. Eine unzulässige Abschalteinrichtung sollte entfernt und ein Software-Update aufgespielt werden. Dass nicht nur die langfristigen Auswirkungen eines solchen Updates auf den Motor ungewiss sind, sondern in der Regel auch ein erheblicher Wertverlust mit dem Rückruf einhergeht, musste der Porsche-Käufer erfahren, als er seinen SUV bei einem Porsche-Händler in Zahlung geben wollte. Der bot ihm nur rund 55.000 Euro für das Fahrzeug und damit nicht einmal die Hälfte des ursprünglichen Kaufpreises.
Das war dem Käufer zu wenig. Er machte Schadensersatzansprüche geltend. Da Porsche den Motor mit der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht selbst gebaut, sondern von der Konzernschwester Audi bezogen hat, machte der Kläger seine Ansprüche gegen die Audi AG geltend. Mit Erfolg.
Die Audi AG habe den Motor entwickelt und hergestellt. Daher sei sie auch für die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung verantwortlich. Der Kläger sei dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe daher Anspruch auf Schadensersatz, entschied das LG Aachen. Der Kaufvertrag müsse rückabgewickelt werden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs müsse Audi den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten. Unterm Strich erhält der Kläger somit knapp 98.000 Euro und damit deutlich mehr als der Porsche-Händler ihm geboten hatte.
„Unzulässige Abschalteinrichtungen stellen einen Mangel dar und die Käufer haben Anspruch auf Ersatz. Das hat der BGH bereits Anfang 2019 klargestellt. Ende April machte die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston deutlich, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie im Realbetrieb zu einem höheren Emissionsausstoß führen. Vor diesem Hintergrund bestehen gute Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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