Das Landgericht Gießen hat im Abgasskandal dem Käufer eines VW Caddy Schadenersatz zugesprochen (Az.: 9 O 242/23) . Das Besondere: In dem VW Caddy ist der Dieselmotor des Typs EA 288 und damit das Nachfolgemodell des durch den Dieselskandal bekannt gewordenen Motors EA 189 verbaut. Das LG Gießen kam mit aktuellem Urteil zu der Überzeugung, dass VW auch hier eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht hat.
Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte den VW Caddy 2.0 TDI im August 2015 als Gebrauchtwagen zum Preis von rund 21.000 Euro gekauft. Das Fahrzeug ist mit dem Motor des Typs EA 288 ausgestattet. Bei der Abgasreinigung kommt ein Thermofenster zum Einsatz. Außerdem war die sog. Fahrkurvenerkennung verbaut, die aber zwischenzeitlich entfernt wurde. Die Fahrkurvenerkennung kann anhand verschiedener Parameter erkennen, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet. „Wird diese Funktion dazu genutzt, den Emissionsausstoß im Prüfmodus zu reduzieren, während er unter normalen Betriebsbedingungen steigt, kann von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen werden“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das LG Gießen stellte fest, dass in dem VW Caddy unstreitig die Fahrkurvenerkennung zum Einsatz kam. Es sei Sache von VW zu beweisen, dass die Abschalteinrichtung zulässig ist. Da VW die Fahrkurvenerkennung inzwischen aus dem Fahrzeug entfernt hat, könne nicht mehr überprüft werden, ob sie zulässig war. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, folgte das LG Gießen der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 (Az. VIa ZR 335/21).
Allerdings könne nicht davon ausgegangen werden, dass VW den Käufer durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Daher habe der Kläger keinen Anspruch auf großen Schadenersatz, sprich der vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrags. Da VW aber zumindest fahrlässig gehandelt habe, habe der Kläger gemäß der Rechtsprechung des BGH Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens. Dieser liegt laut BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises. Das LG Gießen bezifferte ihn auf 10 Prozent, also rund 2.100 Euro.
„Die Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023, nach der Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen, zeigt Wirkung. Verschiedene Gerichte haben den geschädigten Autokäufern bereits Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens zugesprochen. Je nach Abschalteinrichtung können aber auch Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Rückabwicklung des Kaufvertrags bestehen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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