Die Nachbesserung durch ein Software-Update könne für den Käufer unzumutbar sein, wenn er berechtigte Befürchtungen haben muss, dass durch das Update der Mangel nicht wirklich behoben wird oder Folgemängel auftreten können. Ansprüche der Käufer können nicht nur gegen den Händler, sondern auch gegen den Hersteller bestehen. Denn das Inverkehrbringen eines manipulierten Fahrzeugs erfülle den Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Täuschung (Az.: 1 O 118/17).
"Damit hat ein weiteres Gericht deutlich gemacht, dass die Autokäufer die Abgasmanipulationen nicht hinnehmen müssen und Ansprüche gegen den Händler als auch gegen VW bzw. seine Konzerntöchter geltend machen können", sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Vor dem Landgericht Siegen ging es um die Klage eines Käufers, der 2011 einen gebrauchten Seat Leon für rund 23.000 Euro bei einem Vertragshändler erstanden hatte. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor EA 189 mit der Manipulationssoftware, die den Stickoxid-Ausstoß auf dem Prüfstand senkt, verbaut. Im September 2016 erklärte der Käufer gegenüber dem Händler die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung und vorsorglich den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er argumentierte, dass der Wagen einen erheblichen Mangel habe, da der tatsächliche Stickoxid-Ausstoß weit über den Angaben des Herstellers und den gesetzlichen Vorgaben liege und die Schadstoffklasse 5 nicht erreicht werde. Die Zuordnung zur Schadstoffklasse sei für ihn entscheidendes Kriterium für seine Kaufentscheidung gewesen. Zudem sei es nicht absehbar, welche Auswirkungen ein Software-Update auf den Kraftstoffverbrauch und den CO2-Ausstoß oder den Motorverschleiß habe. Er klagte auf die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Zudem müsse der Hersteller für Schäden, die durch die Abgasmanipulation entstanden sind oder noch entstehen, aufkommen.
Das LG Siegen gab der Klage weitestgehend statt. Der Pkw weise einen Mangel auf. Die Setzung einer Frist zur Nachbesserung sei wegen Unzumutbarkeit entbehrlich gewesen. Die Nachbesserung sei für den Käufer schon deshalb unzumutbar gewesen, da er die begründete Befürchtung haben durfte, dass das Software-Update entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen würde. Er habe daher Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Für die gefahrenen rund 55.000 Kilometer wurde eine Nutzungsentschädigung von ca. 5000 Euro berechnet.
Auch der Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller für entstandene oder künftig entstehende Schäden sei begründet, so das LG Siegen. Denn das Inverkehrbringen der manipulierten Fahrzeuge sei eine sittenwidrige Täuschung.
"Durch den Abgasskandal geschädigte Käufer sollen ihre Rechte geltend machten. Dabei ist zu beachten, dass die Ansprüche Ende 2018 verjähren könnten", so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
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