Viele Darlehensverträgen werden natürlich in den Räumen der Bank abgeschlossen. Zwingend notwendig ist das nicht. Ein Immobiliendarlehen kann auch im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen werden. "Das ist der Fall, wenn der Darlehensvertrag weder in den Räumlichkeiten der Bank noch durch einen persönlichen Kontakt mit einem Außendienstmitarbeiter geschlossen wurde, sondern nur unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel wie z.B. Telefon, E-Mail, Fax oder Post", erklärt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Darlehensverträge im Wege des Fernabsatzes wurden hauptsächlich von Direktbanken wie der ING-DiBa, DSL-Bank oder DKB angeboten. Sie können grundsätzlich dann noch widerrufen werden, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder fehlerhafte Verbraucherinformationen verwendet hat. Denn dann wurde die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt. "Durch den erfolgreichen Widerruf erhalten die Verbraucher die Möglichkeit umzuschulden und von den nach wie vor niedrigen Zinsen zu profitieren. Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird dann nicht fällig", erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
Für viele Immobiliendarlehen, die bis zum 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden, ist der Widerruf nach einer Gesetzesänderung inzwischen nicht mehr möglich. Eine Ausnahme bilden aber die Fernabsatzverträge. Verbraucher, die ihre Immobiliendarlehen ohne persönlichen Kontakt zu Mitarbeitern der Bank abgeschlossen haben, können daher prüfen lassen, ob der Darlehenswiderruf möglich ist.
Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.
Mehr Informationen: http://www.der-widerruf.de/
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Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi
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