In dem Fall geht es um die Klage eines Verbrauchers, der im Jahr 2013 einen Skoda Diesel gekauft hatte. In dem Fahrzeug ist der Motor EA 189 verbaut, bei dem die Abgaswerte manipuliert worden waren. Bei dem Fahrzeug wurde inzwischen ein Software-Update installiert. Dies habe nach Ansicht des Käufers aber zu technischen Nachteilen geführt. Außerdem sei der Wagen durch den Dieselskandal mit einem Makel behaftet. Der Käufer klagt nun nicht auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags, sondern auf Schadensersatz in Form einer Preisminderung in Höhe von 20 Prozent.
Bisher ist es im Abgasskandal noch zu keiner BGH-Entscheidung gekommen, auch Urteile der Oberlandesgerichte blieben überwiegend aus, weil sich die Parteien vor dem Berufungsverfahren noch auf eine Vergleich geeinigt haben. "Das darf durchaus als Taktik von VW angesehen werden, um Entscheidungen von Oberlandesgerichten mit Signalwirkung zu verhindern", sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Umso erfreulicher sei es, dass es nun eine Klage bis vor den BGH geschafft habe. Allerdings wird dieser Fall vermutlich überhaupt nicht mehr in diesem Jahr verhandelt. "Das bedeutet, dass die BGH-Entscheidung, egal wie sie ausfällt, für viele geschädigte Käufer, die im Abgasskandal klagen wollen, zu spät kommt. Denn ihre Ansprüche verjähren zum 31.12.2018", so Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Es macht also keinen Sinn, ein Urteil des BGH abzuwarten. "Die Ansprüche müssen jetzt geltend gemacht werden", betont Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Dabei sieht der erfahrene Rechtsanwalt durchaus gute Erfolgsaussichten: "Immer mehr Gerichte urteilen verbraucherfreundlich."
Zu der Verjährung der Ansprüche gibt es immer wieder Missverständnisse. Zum Jahresende verjähren die Ansprüche der Verbraucher, die vom ursprünglichen Abgasskandal betroffen sind. Also für Fahrzeuge mit dem "Schummel-Motor" EA 189. Hier wurde die Abgasmanipulation im September 2015 entdeckt. Danach wurden immer mehr unzulässige Abschalteinrichtungen auch bei den größeren Diesel-Motoren entdeckt. In diesen Fällen sind die Ansprüche noch nicht verjährt. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist.
Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos und unverbindlich, ob ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.
Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/abgasskandal-2/
Kanzleiprofil:
Seit nunmehr 20 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.
Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden
Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de