Ein Händler muss einen Audi A6 3,0 TDI Avant zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 30. April 2019 entschieden (Az.: 16 O 371/18). Das Fahrzeug sei aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung mangelhaft und der Käufer habe daher einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.
„Der 3-Liter-Dieselmotor wird in einer ganzen Reihe von Audi-Modellen aber auch beim Porsche Macan, Porsche Cayenne oder VW Touareg eingesetzt. Zahlreiche Modelle wurden aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung vom Kraftfahrt-Bundesamt zurückgerufen. Die Rechtsprechung zeigt, dass nicht nur bei den vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen mit dem kleineren Dieselmotor des Typs EA 189 Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden können, sondern auch bei den Modellen mit den großvolumigeren Dieselmotoren“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Das bestätigt auch das aktuelle Urteil des Landgerichts Köln. In dem Fall hatte der Kläger den Audi A6 im Jahr 2016 gekauft. Anfang 2018 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt u.a. für dieses Modell den Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung an. Das KBA bemängelte die sog. schnelle Motoraufwärmfunktion, die den SCR-Katalysator schneller auf Betriebstemperatur bringen und dadurch den Ausstoß von Stickoxiden reduzieren soll. Allerdings ist diese Funktion fast nur im Prüfmodus aktiv.
Der Kläger verlangte daher die Rückabwicklung des Kaufvertrags und bekam vom LG Köln Recht. Die unzulässige Abschalteinrichtung stelle einen erheblichen Mangel dar, der auch zum Verlust der Zulassung hätte führen können. Der Käufer habe auch keine Frist zur Nachbesserung setzen müssen. Ungeachtet der Frage, ob der Mangel durch ein Software-Update überhaupt beseitigt werden kann, war die Mangelbeseitigung hier gar nicht möglich, da das Software-Update zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Kaufvertag ohnehin noch nicht vorlag, so das LG Köln. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt hätte. Der Händler müsse den Audi A6 daher zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.
„Der BGH hatte erst Anfang des Jahres in einem Hinweisbeschluss klargestellt, dass er unzulässige Abschalteinrichtungen für einen Sachmangel hält. Auch das OLG Karlsruhe hat erst kürzlich entschieden, dass vom Abgasskandal geschädigte Autokäufer Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Neuwagens haben. Diese Rechtsprechung setzt sich zunehmend durch, so dass gute Aussichten bestehen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos und unverbindlich, ob ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.
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