Am 30. September 2019 wird das Musterfeststellungsverfahren gegen VW im Zusammenhang mit dem Dieselskandal eröffnet. Rund 420.000 Verbraucher haben sich der Musterklage bislang angeschlossen. Das OLG Braunschweig meldete Anfang Juli Zweifel an, ob die Forderungen von Verbrauchern mit Wohnsitz im Ausland überhaupt im Rahmen des Musterverfahrens verhandelt werden können.
Demnach ist es unklar, ob die Forderungen ausländischer Autokäufer im Musterverfahren überhaupt geklärt werden können. Es sei fraglich, ob Ansprüche von Verbrauchern mit einem Auslandsbezug deutschem Schadensersatzrecht unterfallen, so das OLG Braunschweig. Das Gericht nennt zwar keine genauen Zahlen, es lägen aber zahlreiche Anmeldungen von Verbrauchern mit Wohnsitz im Ausland vor. „Ausländer haben möglicherweise schon verloren, bevor das Musterfeststellungsverfahren überhaupt begonnen hat. Sie sollten überlegen, ob sie an der Teilnahme an der Musterklage festhalten oder sich nicht wieder abmelden und ihre Ziele mit einer Einzelklage verfolgen, die ohnehin zielführender und schneller ist“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
Einige Feststellungsziele der Musterklage könnten unzulässig sein
Auch für andere Verbraucher kann es sinnvoller sein, sich von der Musterklage wieder abzumelden und Forderungen individuell durchzusetzen. Zumal das OLG Braunschweig noch weitere Zweifel anmeldet. In einem Beschluss vom 3. Juli 2019 weist es darauf hin, dass einige der Feststellungsziele zu weit gefasst und daher unzulässig sein könnten (Az. 4 MK 1/18). „Die Musterfeststellungsklage ist juristisches Neuland. Es stellt sich aber schon jetzt die Frage, was von der Musterklage überhaupt übrigbleibt und was für die Verbraucher überhaupt noch erreicht werden kann. Fakt ist, dass nur grundsätzlich geklärt werden kann, ob VW sich durch die Abgasmanipulationen schadensersatzpflichtig gemacht hat. Der persönliche Schadensersatz muss anschließend ohnehin individuell eingeklagt werden. Bis der Verbraucher dann seinen persönlichen Anspruch durchgesetzt hat, können einige Jahre vergehen“, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Abmeldung von der Musterklage bis 30. September
Bis zur Eröffnung des Musterverfahrens können sich Verbraucher der Klage noch anschließen oder auch sich wieder aus dem Klageregister abmelden. Neben dem Zeitfaktor sprechen noch weitere Gründe dafür, Schadensersatzforderungen im Wege einer Einzelklage geltend zu machen.
Zahlreiche Gerichte haben im Abgasskandal inzwischen entschieden, dass VW die Kunden durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und deshalb schadensersatzpflichtig ist. Diese Auffassung wird auch von anderen Oberlandesgerichten bestätigt, zuletzt vom OLG Koblenz. Ausgerechnet der Gerichtsstandort Braunschweig hat sich bei Schadensersatzklagen gegen VW bisher nicht als besonders verbraucherfreundlich erwiesen. Ob sich das im Musterverfahren ändert, ist offen. Fakt ist aber, dass die Entscheidung in dem Verfahren bindend ist. Sollte das Gericht zu Gunsten von VW entscheiden, können die teilnehmenden Verbraucher ihre Ansprüche anschließend nicht mehr in einer Einzelklage geltend machen.
Vorteile der Einzelklage
Auch nach der Abmeldung aus dem Musterverfahren bleibt die Verjährung der Ansprüche für sechs Monate gehemmt. Während dieser Zeit können Verbraucher ihre Ansprüche individuell geltend machen. Zudem ist ohnehin davon auszugehen, dass Ansprüche erst Ende 2019 verjähren.
„Während im Musterverfahren alles offen ist, sprechen die vielen verbraucherfreundlichen Urteile für die Einzelklage, die zudem deutlich schneller zum Ziel führt“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos und unverbindlich, ob ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.
Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/abgasskandal-2/
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