Sie befinden sich hier:
Startseite Kanzleien Kanzlei Casar Preller Beiträge OLG Köln: VW muss im Abgasskandal Schadensersatz leisten

Das Landgericht Köln hatte VW im Abgasskandal zu Schadensersatz verurteilt (Az.: 24 O 287/17). Volkswagen legte gegen das Urteil Berufung ein und scheiterte auf ganzer Linie. Mit Beschluss vom 3. Januar 2019 bestätigte das OLG Köln das erstinstanzliche Urteil und ließ auch keine Revision zu (Az.: 18 U 70/18). VW muss einem Käufer eines gebrauchten Audi A4 mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 nun den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsengschädigung erstatten. Durch die Abgasmanipulationen sei der Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden, so das OLG Köln.

Schon in erster Instanz hatte das Landgericht Köln dem Käufer Schadensersatz zugesprochen. Dieser hatte einen gebrauchten Audi Avant A4 2.0 TDI zu einem Preis von 21.500 Euro erworben. In dem Audi war der Motor EA 189 mit der Manipulationssoftware verbaut. Der Kläger machte geltend, dass er das Auto nicht gekauft hätte, wenn er bei Vertragsschluss den tatsächlichen Schadstoffausstoß gekannt und von den Manipulationen gewusst hätte. Dieser Mangel können auch nicht durch das Software-Update behoben werden, zudem durch das Update schädliche Auswirkungen auf den Motor zu befürchten seien.

Das LG Köln folgte der Argumentation und verurteilte VW, den Pkw zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Für die gefahrenen rund 54.000 Kilometer könne VW eine Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 4.500 Euro vom Kaufpreis abziehen, so dass an den Kläger noch ca. 17.000 Euro zu zahlen sind.

VW legte gegen das Urteil Berufung ein und kassierte vor dem OLG Köln eine klare Niederlage. Das OLG bestätigte das Urteil und stellte fest, dass die Voraussetzungen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erfüllt sind. Die Manipulation der Abgaswerte sei gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt und den Kunden verschwiegen worden. Dies zeige, dass die VW-Mitarbeiter mit hinreichender Sicherheit in der Vorstellung gehandelt haben, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten bei der Typengenehmigung und Betriebszulassung führen könnte und potentielle Kunden ein solches Fahrzeug nicht ohne weiteres erwerben würden.

Dieses Verhalten seiner Mitarbeiter müsse sich VW auch zurechnen lassen. Es sei davon auszugehen, dass der Vorstand Kenntnis vom Einsatz der Manipulations-Software hatte. Diesen Vorwurf habe VW nicht einmal ansatzweise entkräften können, so das OLG Köln. Der Schaden sei bei dem Kläger schon mit dem Erwerb des Fahrzeugs eingetreten. Der Schadensersatzanspruch sei nicht dadurch erloschen, dass ein Software-Update aufgespielt wurde.

"Lange hat VW versucht, Entscheidungen eines Oberlandesgerichts zu vermeiden. In diesem Fall war es anders und endete für VW mit einer klaren Niederlage. Die Entscheidung des OLG Köln zeigt klar und deutlich, dass im Abgasskandal gute Chancen bestehen, Schadensersatzansprüche gegen VW durchzusetzen. In vielen Fällen sind diese Ansprüche noch nicht verjährt und können nach wie vor geltend gemacht werden", erklärt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/abgasskandal-2/

 

Kanzleiprofil:

Seit nunmehr 20 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.

Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).

 

Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi

Kanzlei Cäsar-Preller

Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden

Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17

E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de

www.caesar-preller.de

Können wir Ihnen helfen?

Hier ein Ticket eröffnen, durch die Eröffnung eines Tickets entstehen Ihnen keinerlei Kosten

Weitere Beiträge der Kanzlei...