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Startseite Kanzleien Kanzlei Casar Preller Beiträge Schadensersatz im Abgasskandal – VW darf nur geringen Nutzungsersatz abziehen

Schadensersatzklagen im Abgasskandal haben zunehmend gute Erfolgsaussichten. Immer mehr Gerichte entscheiden, dass VW die Kunden vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und zum Schadensersatz verpflichtet ist. In der Regel wird VW aber der Anspruch auf einen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer zugesprochen. Diesen Anspruch hält das Landgericht Nürnberg-Fürth aber nur für einen begrenzten Zeitraum für berechtigt, wie es mit Urteil vom 26. März 2019 klarstellte (Az.: 9 O 8478/18).

„Von dem bemerkenswerten Urteil können geschädigte Autokäufer im Abgasskandal profitieren. Unterm Strich können sie so eine deutlich höhere Summer zurückerhalten“, sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger 2014 einen gebrauchten VW Touran zum Preis von 25.600 Euro gekauft. In dem Touran ist der Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut, so dass auch dieses Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Er verlangte daher die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Mit Erfolg. Das LG Nürnberg-Fürth sprach dem Kläger Schadensersatz zu. VW habe die Fahrzeuge mit der Manipulations-Software in den Verkehr gebracht und weder Händler noch Käufer über die Abgasmanipulationen aufgeklärt. Dabei habe VW in der Absicht gehandelt, sich zu bereichern. Die Käufer wurden dadurch geschädigt. Der Kläger könne daher das Fahrzeug zurückgeben und VW müsse den Kaufpreis erstatten.

„Insoweit deckt sich das Urteil mit den Entscheidungen zahlreicher anderer Gerichte. Diese sprechen VW zumeist aber einen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer zu. Dieser Einschätzung folgt das LG Nürnberg-Fürth nur sehr begrenzt“, so Rechtsanwalt Bernhardt.

Nach den im Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten im gewissen Umfang die Vorteile zuzurechnen, die ihm im Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Dadurch soll er nicht bessergestellt werden als er ohne das schädigende Ereignis stünde, führte das LG Nürnberg-Fürth aus. Allerdings seien nur die Vorteile anzurechnen, die dem Geschädigten zumutbar sind und den Schädiger nicht unangemessen entlasten. Aufgedrängte oder unzumutbare Nutzungen blieben bei der Vorteilsausgleichung außer Betracht, so das Gericht weiter. Dass ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, erfuhren die Halter in der Regel erst durch den verpflichtenden Rückruf und dem entsprechenden Anschreiben des Herstellers. Daher konnten sie auch erst ab diesem Zeitpunkt entscheiden, ob sie eine Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Haben sich die Kläger dazu entschieden, dass Fahrzeug zunächst weiter zu nutzen, ist ihnen für den Zeitraum der Weiterbenutzung bis zum Rückabwicklungsverlangen ein abzuziehender Gebrauchsvorteil entstanden. Für die Zeit davor und danach sei kein Nutzungsersatz abzuziehen, weil es sich da um aufgedrängte Nutzungen handele und VW dadurch unangemessen entlastet werde, erklärte das Gericht weiter.

Im konkreten Fall musste sich der Kläger daher nur einen Nutzungsersatz in Höhe von rund 2500 Euro für 30.000 Kilometer gefallen lassen obwohl er etwa 60.000 Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren war.

„Das Urteil zeigt, dass es sich lohnt Schadensersatzansprüche im Abgasskandal geltend zu machen“, so Rechtsanwalt Bernhardt.

 

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos und unverbindlich, ob ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.

 

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/abgasskandal-2/

 

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Rechtsanwalt Christof Bernhardt

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