Schlappe für VW, Erfolg für einen geschädigten Käufer im Abgasskandal. Die Kanzlei Cäsar-Preller hat für den Käufer eines gebrauchten VW Golf Diesel die Rückabwicklung des Kaufvertrags durchgesetzt. Das Landgericht Wiesbaden entschied mit Urteil vom 20. August 2018, dass Volkswagen dem Käufer den Kaufpreis erstatten muss und lediglich einen Nutzungsersatz einbehalten darf (Az.: 1 O 324/17).
"Das Landgericht Wiesbaden ist unserer Argumentation gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass unser Mandant durch die Verwendung der Manipulationssoftware vorsätzlich sittenwidrig getäuscht wurde und das Auto bei Kenntnis der Abgasmanipulationen überhaupt nicht gekauft hätte. Der Kaufvertrag ist daher rückabzuwickeln. Das Urteil des Landgerichts Wiesbaden ist ein weiterer Beleg dafür, dass Schadensersatzklagen der Verbraucher im Abgasskandal gute Erfolgsaussichten haben. Das gilt auch, wenn das Software-Update aufgespielt und das Fahrzeug gebraucht gekauft wurde", sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden, der bereits zahlreiche Mandanten im Abgasskandal vertritt.
Der Kläger hatte den gebrauchten VW Golf 1,6 TDI im Juni 2013 bei einem Händler in Wiesbaden zu einem Preis von 9200 Euro gekauft. In dem Golf war der als "Schummel-Diesel" bekannt gewordene Motor EA 189 verbaut. Der Kläger folgte dem Rückruf und ließ im Januar 2017 das Software-Update aufspielen, da er sich nicht dem Risiko aussetzen wollte, dass das Fahrzeug ansonsten stillgelegt wird. Im Dezember 2017 erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte von VW Schadensersatz.
Das LG Wiesbaden gab der Klage statt. Dem Kläger stehe Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises von 9200 Euro abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von knapp 2200 Euro zu. Unterm Strich erhält er rund 7000 Euro zzgl. der Erstattung der Kosten für Anmeldung und Abgasuntersuchung. VW habe den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, urteilte das LG Wiesbaden.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass VW die Typenzulassung hinsichtlich der Einstufung in die Schadstoffklasse Euro 5 nur durch die Abgasmanipulation erreicht habe. Insofern liege ein sittenwidriges Verhalten durch VW vor. Nur durch die Manipulationssoftware konnte VW die Grenzwerte für die Schadstoffklasse Euro 5 einhalten. Die Typengenehmigung für die Abgasklassifizierung Euro 5 habe Volkswagen daher nicht rechtmäßig erhalten und hätte das Fahrzeug so gar nicht in den Verkehr bringen dürfen. Zudem sei das Handeln von VW auch als besonders verwerflich zu sehen. Durch den Einsatz der unzulässigen Software sei es am einfachsten gewesen, die Grenzwerte einzuhalten. Davon seien eine große Anzahl von Fahrzeugen betroffen, was auch zu erhöhten Stickoxidwerten an vielen Orten führt, so das LG. Zudem habe VW die Schädigung der Kunden zumindest billigend in Kauf genommen. Für die verantwortlichen Organe bei VW hätte es klar sein müssen, dass die Käufer bei Aufdeckung der Abgasmanipulation mit erheblichen Nachteilen rechnen müssen. Der Kläger kann den Kaufvertrag daher rückabwickeln, d.h. er gibt das Auto zurück und erhält den Kaufpreis abzüglich eines Wertersatzes für die Nutzung zurück.
Auch wenn VW noch die Möglichkeit hat, Berufung einzulegen, rechnet Rechtsanwalt Cäsar-Preller nicht damit, dass sich an dem Urteil noch etwas ändert. "Die meisten Berufungsverfahren werden ohnehin abgesagt, weil VW offenbar kein Interesse an einer verbraucherfreundlichen Entscheidung eines Oberlandesgerichts hat."
Insgesamt haben durch den Abgasskandal geschädigte Käufer gute Chancen, ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Allerdings müssen sie handeln, weil ihre Ansprüche am Jahresende verjähren.
Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos und unverbindlich, ob ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.
Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/abgasskandal-2/
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