Bei Schadensersatzklagen im VW-Abgasskandal rückt verstärkt die Frage des Nutzungsersatzes in den Blickpunkt. Wie schon andere Gerichte zuvor entschied auch das Landgericht Potsdam mit Urteil vom 29. Mai 2019, dass VW für die gefahrenen Kilometer keine Nutzungsentschädigung abziehen darf. Heißt: VW muss das Fahrzeug zurücknehmen und den vollen Kaufpreis erstatten (Az.: 6 O 76/19).
Die Liste verbraucherfreundliche Urteile im Abgasskandal wird immer länger. Immer mehr Gerichte verurteilen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz. So entschied beispielsweise auch das OLG Koblenz (Az.: 5 U 1318/18). Inzwischen tritt verstärkt die Frage in den Blickpunkt, ob VW für die gefahrenen Kilometer einen Nutzungsersatz anrechnen darf. Die Landgerichte Augsburg, Halle oder Gera haben diese Frage schon verneint. Nun hat auch das LG Potsdam VW den Anspruch auf einen Nutzungsersatz abgesprochen.
Geklagt hatte der Käufer eines Skoda Octavia 1.6 TDI. In dem Fahrzeug ist der von Abgasmanipulationen betroffene Motor EA 189 verbaut. Der Kläger machte deshalb Schadensersatzansprüche geltend. Die Klage hatte Erfolg.
Nutzungsersatz würde VW unbillig entlasten
Das LG Potsdam entschied, dass der Kläger durch die Abgasmanipulationen sittenwidrig und zumindest bedingt vorsätzlich geschädigt worden sei. Hätte der Kläger Kenntnis von den Abgasmanipulationen gehabt, hätte er den Kaufvertrag nicht geschlossen, so das LG Potsdam. VW müsse daher das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Einen Nutzungsersatz dürfe VW dabei nicht anrechnen. Denn dann könnte VW die Wertschöpfung des sittenwidrigen Warenabsatzes zum Teil realisieren und würde unbillig entlastet, so das Gericht.
„Das Urteil des Landgerichts Potsdam ist ein weiterer Beleg dafür, dass sich Schadensersatzansprüche im Abgasskandal durchsetzen lassen. Für zusätzlichen Rückenwind hat Anfang des Jahres der BGH gesorgt, der in einem Hinweisbeschluss klargestellt hat, dass unzulässige Abschalteinrichtungen einen Sachmangel darstellen“, sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt.
Ansprüche gegen VW können in der Regel noch bis Ende 2019 geltend gemacht werden. Wer sich bereits der Musterklage angeschlossen hat, kann sich aus dem Klageregister wieder abmelden, um seine Ansprüche individuell zu verfolgen. Da bei der Musterfeststellungsklage mit einer langen Verfahrensdauer zu rechnen ist, führt die Einzelklage in der Regel auch schneller zum Ziel.
Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos und unverbindlich, ob ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.
Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/abgasskandal-2/
Kanzleiprofil:
Seit mehr als 20 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.
Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).
Rechtsanwalt Christof Bernhardt
Kanzlei Cäsar-Preller
Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden
Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de