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Vorsicht Abofalle: 2Media GmbH

14. Januar 2025 | Job & Business
Die Zielgruppe für diese Abzockemasche scheint unerschöpflich. Auch beim Ärger mit der 2Media GmbH beginnt alles mit einem unerlaubten Werbeanruf durch die Britische Mediendruck Ltd., einem so genannten Cold Call. Im netten Geplauder vertieft erfährt das zukünftige Opfer, dass er bereits einen Vertrag abgeschlossen und vergessen habe, diesen zu kündigen. Jetzt ginge es quasi nur noch darum, einen
Daniel Loschelder
Rechtsanwalt Daniel Loschelder Wettbewerbsrecht

Rechtsanwalt Daniel Loschelder ist Gründungpartner der Müchner Kanzlei Loschelder Leisenberg mit Schwerpunkten und...

Die Zielgruppe für diese Abzockemasche scheint unerschöpflich. Auch beim Ärger mit der 2Media GmbH beginnt alles mit einem unerlaubten Werbeanruf durch die Britische Mediendruck Ltd., einem so genannten Cold Call. Im netten Geplauder vertieft erfährt das zukünftige Opfer, dass er bereits einen Vertrag abgeschlossen und vergessen habe, diesen zu kündigen. Jetzt ginge es quasi nur noch darum, einen vorhandenen Eintrag in einem Branchenmagazin auf Richtigkeit der Daten zu überprüfen. Es geht hin und her, ein Fax wird geschickt und zurückgefaxt und schon steckt das Opfer in einer Abofalle und soll in Summe weit über 5000 Euro bezahlen. Man erhält dafür als Gegenleistung einen Eintrag in einen ziemlich unbekannten Branchendienst

Die 2MEDIA GmbH hat das Spiel nicht neu erfunden - unzählige ähnlich aufgestellt Unternehmen nutzen die gleiche Masche und scheinbar gibt es immer noch genug zu verdienen.

Allerdings, so Rechtsanwalt Daniel Loschelder aus München: "Man muss sich damit nicht abfinden, denn gegen solche Machenschaften kann man sich wehren und die Kanzlei LoschelderLeisenberg hat schon zigfach bewiesen, dass man weiß, wie es geht. Forderungen dieser Art werden von uns gegenüber Gewerbetreibenden, Selbstständigen und Unternehmen regelmäßig abgewehrt."

Die 2MEDIA GmbH ist mit Sitz in der Sudenberger Straße 3 in 39112 Magdeburg eins der jüngeren Unternehmen am Markt, denn die Gesellschaft ist erst seit 2024 in das Handelsregister beim Amtsgericht Stendal mit einem Stammkapital von 25.000 Euro eingetragen. Geschäftsführende Alleingesellschafterin ist Oriana Toro Diaz. Sie führt ein Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Gestaltung werbefinanzierter Druck- und digitalen Medien und deren Herstellung und Vertrieb sowie Grafikdesign, Webdesign und Beratung im Bereich der Werbung ist.

Ob Frau Oriana Toro Diaz eine neue Playerin am Markt und selbst aktiv ist, oder nur als Strohfrau herhält, ist eine interessante Frage, tut aber bei der Forderungsabwehr nichts zur Sache.

Die 2Media GmbH kooperiert in altbekannter Manier mit einem Unternehmen, das im System für die Akquise verantwortlich ist, das Formular zu verarbeiten und die Daten an die 2 Media GmbH zu übertragen. Das Unternehmen mit Sitz in London wird vom Mazedonier Blagojche Angelovski geführt.

Überrascht in der Falle hockend erfährt das Opfer, dass es ungefähr 5000 Euro berappen soll. Loschelder: "Die dafür angebotene Gegenleistung - ausgeführt wieder von der 2Media GmbH - ist der Rede nicht wert und stellt keine wirksame Marketingunterstützung dar. Zumindest steht die Leistung in keinerlei Verhältnis zum Wert, was betroffenen Gewerbetreibenden dann schnell auffällt - leider zu spät."

Und es bleibt nicht bei der einmaligen Forderung, es folgen weitere Rechnungen und wer nicht rechtzeitig kündigt, der sieht sich einer Vertragsverlängerung ausgesetzt.

Loschelder: "Bei den Akquise-Anrufen handelt es sich um rechtswidrige Werbeanrufe, so genannte Cold Calls. Solche Anrufe sind zwar rechtswidrig aber aus solchen Anbahnungen entstehende Verträge sind trotzdem erstmal rechtskräftig und die Mediendruck Ltd. kann die Forderung durchsetzen."

Die Rechnung von 2MEDIA GmbH und Mediendruck Ltd. können zuverlässig abgewehrt werden. Als Anwälte für Markenrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht haben die Experten von LoschelderLeisenberg in der Vergangenheit schon unzählige Mandanten gegen solchen Machenschaften vertreten und vor hohen Zahlungen bewahren können.

Ein Indiz für eine etwaige Unzulässigkeit der Forderung wäre es, wenn der Rechnungsbetrag nicht mit den zu erbringenden Leistungen in Relation steht und unangemessen ist. Zudem drängst sich der Eindruck auf, dass zukünftige Opfer bewusst übervorteilt werden, um Gewinn zu erzielen. Loschelder: "Und natürlich ist so ein Geschäftsgebaren unzulässig, aber man muss es auch entsprechend darstellen können!"

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