Sie befinden sich hier:
Startseite Kanzleien Rose Partner Llp Beiträge Erfolg für Jameda – Ärztin muss negative Bewertung hinnehmen

Die Stellung als „neutraler Informationsvermittler“ – auch in einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main spielt dies für das Ärzte-Bewertungsportal Jameda eine entscheidende Rolle. Ist diese Voraussetzung erfüllt und überschreitet eine Negativbewertung nicht die Grenzen zur Schmähkritik, müssen Ärzte diese hinnehmen, so die Entscheidung des OLG.

Wieder Streit um Löschpflichten

Wie so oft, wenn es um die Bewertungsplattform Jameda.de geht, war auch in der aktuellen Entscheidung die Klägerin eine Ärztin. Jameda stellt auf seiner Plattform nicht nur sogenannte Basisdaten, also Informationen über eine Vielzahl von Ärzten in Deutschland zur Verfügung, sondern Patienten können auch Bewertungen in Form eines Notenschemas oder als Kommentar abgeben. Gegen eine negative Bewertung wollte sich nun auch die klagende Ärztin aus Hessen zur Wehr setzen.
Zwar hatte Jameda die von der Ärztin missbilligte Bewertung zwischenzeitlich unsichtbar gemacht. Nach Rücksprache mit dem Urheber der Bewertung wurde diese allerdings wieder sichtbar. Vor dem OLG begehrte die Ärztin nun sogar die vollständige Löschung ihrer Basisdaten– ihr Profil sollte nun endgültig auf der Bewertungsplattform verschwinden. Hilfsweise verlangte die Ärztin weiterhin die Löschung der negativen Bewertung.

OLG bestätigt Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

Nun hatte das OLG Frankfurt am Main über die Klage der Ärztin gegen Jameda zu entscheiden.
Zunächst stellte das Gericht klar, dass es von einer rechtmäßigen Datenverarbeitung durch Jameda ausgehe. Auch ohne die Zustimmung der Ärztin dürfe Jameda Basisdaten von Ärzten nutzen, um diese auf der Plattform zu veröffentlichen. Diese Datenverarbeitung bewege sich im zulässigen Rahmen, der von der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) festgelegt werde. Die Datenverarbeitung sei nämlich zur Wahrnehmung der Nutzerinteressen des Portals erforderlich. Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Ärztin überwiegen mit Blick auf diese Nutzerinteressen gerade nicht, so die Einschätzung des OLG. Bei der Abwägung zwischen den Interessen der Nutzer, die sich über Ärzte informieren zu wollen und den Interessen der klagenden Ärztin, seien die Nutzerinteressen gewichtiger, urteilt das OLG.

Meinungsäußerung überschreitet Grenzen von Schmähkritik nicht

Besondere Berücksichtigung bei dieser Abwägung finde zudem die Funktion des Bewertungsportals. Jameda erfülle nämlich eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion. Künftige Patienten sollen sich vorab über Ärzte ihrer gewünschten Fachrichtung informieren können. Auch Bewertungen anderer Patienten spielen bei der Informationsvermittlung an die Nutzer eine entscheidende Rolle.
Daher stellen die Gerichte, nicht nur das OLG Frankfurt am Main, darauf ab, ob Jameda die Funktion als „neutraler Informationsvermittler“ erfüllt und sich in diesen Grenzen bewegt. Dies sei hier der Fall.

Daher müsse die Ärztin auch negative Nutzerbewertungen hinnehmen, solange diese auf einer Tatsachengrundlage beruhen und die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten. Genau dies war auch hier der Fall, so das OLG. Die strittige Bewertung beruhe auf einem tatsächlich stattgefundenen Besuch bei der Ärztin. Die Meinungsäußerung bezog sich damit auf eine Tatsachengrundlage und überschreite zudem nicht die Grenzen zur Schmähkritik (Urteil vom 09.04.2020, Az.: 16 U 218/18).

OLG sieht keine verdeckten Vorteile

Für viel Diskussionsstoff hatte in vergangenen Klagen gegen Jameda stets die unterschiedliche Aufbereitung von Daten sogenannter zahlender Premiumkunden und den teils auch unfreiwillig aufgeführten Basisprofilen gesorgt. Mit einer Premiummitgliedschaft bei Jameda waren stets auch erweiterte Funktionen der Ärzteprofile verbunden. Diese Vorteile waren bereits in vergangenen Klagen untersucht worden. Doch anders als in früheren vom Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellationen, geht das OLG hier nicht von verdeckten Vorteilen der Premiumkunden aus. Für den Nutzer sei vielmehr klar ersichtlich, für welche Leistungen ein Arzt eine Vergütung an Jameda zahle. An ausreichender Transparenz fehle es daher nicht, so zumindest die Einschätzung des OLG. Ob der BGH dies genauso sieht, wird sich möglicherweise noch zeigen. Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/negative-bewertung-online-loeschen.html

 

 

Können wir Ihnen helfen?

Hier ein Ticket eröffnen, durch die Eröffnung eines Tickets entstehen Ihnen keinerlei Kosten

Weitere Beiträge der Kanzlei...