Ein Leiharbeiter hatte vor dem Landesarbeitsgericht München versucht, gegen seine Probezeitkündigung vorzugehen – allerdings ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts konnte er bei seiner Kündigung einen Verstoß des Arbeitgebers gegen das Maßregelungsverbot nicht ausreichend beweisen.
Wirksame Kündigung
Vor dem Landesarbeitsgericht München ist kürzlich ein Leiharbeiter mit der Klage gegen seine Kündigung gescheitert. Er war noch während seiner Probezeit von seinem Arbeitgeber gekündigt worden. Aus seiner Sicht deshalb, weil er auf rassistische Äußerungen in seinem Betrieb aufmerksam gemacht hatte. Doch dies konnte der Arbeitgeber nicht beweisen, so das Gericht.
Wie das Gericht betonte, unterliegt eine Kündigung während der Probezeit keiner sozialen Rechtfertigung. Eine Kündigung ist daher nur unter engen Grenzen angreifbar. Für den Arbeitnehmer ergeben sich daher regelmäßig erhebliche Hürden.
Eine Unwirksamkeit der Kündigung kann nur bei einem Verstoß gegen das sogenannte Maßregelungsverbot begründet sein. Dieses gibt vor, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht deshalb benachteiligen darf, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Die zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers müsse allerdings auch der tragende Grund, also das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme – hier die Probezeitkündigung – gewesen sein.
Was war Grund für Kündigung?
Aus Sicht des Arbeitnehmers war Grund für seine Kündigung der Umstand, dass er sich gegen Rassismus in seinem Betrieb gewandt hatte. Er habe nämlich seinem Vorgesetzten und dem Betriebsrat gemeldet, dass zumindest ein Kollege rassistische Äußerungen getätigt habe. Der Arbeitgeber dagegen behauptete, nicht etwa eine vermeintliche Beschwerde gegen rassistische Äußerungen, sondern vielmehr die Arbeit des Arbeitnehmers sei Grund für die Kündigung gewesen. Er habe bereits nach kurzer Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb keine Basis mehr für eine weitere Zusammenarbeit gesehen.
Im Ergebnis konnte auch nach Ansicht des Gerichts der Arbeitnehmer seine Vorwürfe nicht hinreichend beweisen. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Maßregelungsverbot habe daher nicht vorgelegen, so das Gericht (Urteil vom 15.09.2020 - 7 Sa 186/19).
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