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Startseite Kanzleien Rose Partner Llp Beiträge Markenrechtsstreit zwischen Schokoladenherstellern

Beliebte quadratische Form

Seit den 1990er Jahren besteht für die Alfred Ritter GmbH & Co. KG der Markenrechtsschutz für ihre quadratische Schokolade. Doch auch andere Schokoladenhersteller würden die charakteristische Form gern für sich beanspruchen. Insbesondere Milka versucht schon seit rund zehn Jahren gerichtlich, die Löschung der Marke von Ritter Sport zu erreichen. Aktuell vor dem BGH wehrt sich Milka gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts, wonach Ritter Sport seine Marke behalten darf.
Doch steht die quadratische Form tatsächlich ausschließlich Ritter Sport zu? Vor dem BGH streiten die Parteien über das mögliche Eingreifen einer Vorschrift aus dem Markenrecht, die zu einem Ausschluss des Markenschutzes führen könnte. Ausschlaggebend dafür ist, ob das Schokoquadrat ausschließlich aus einer Form besteht, "die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht". Ist dies der Fall, liegt ein absolutes Ausschlusskriterium für den Markenschutz vor. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass sich Unternehmen ein bestimmtes Design als Marke sichern könne, dessen Nutzung aber auch für die Konkurrenz wichtig wäre. Grund ist der generelle Schutz vor der Monopolisierung warenbedingter Formen.

BGH Entscheidung wird erwartet

Wie entscheidend ist die quadratische Form der Schokolade für den Verbraucher? Diese Frage wird für die Beurteilung des Markenrechtsschutzes durch den BGH entscheidend sein. Nicht zuletzt wird auch der eingängige Slogan von Ritter Sport, "quadratisch, praktisch, gut", dabei eine Rolle spielen. Welche Markenrechte der BGH dem Schokoladenhersteller aber letztlich einräumen wird, wird mit Spannung erwartet.

In einem ähnlichen Markenrechtsstreit 2017 hatte sich der BGH auf die Seite von Ritter Sport gestellt. Auch hier erkannte das durchaus Gericht an, dass ein Markenschutz ausgeschlossen ist, wenn die strittige Form durch die "Art der Ware" vorgegeben werde oder erforderlich sei, um eine "technische Wirkung" zu erreichen. Besteht die Marke also allein aufgrund einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form, sei ein Markenrechtsschutz ausgeschlossen. Für den Fall von Ritter Sport nahm der BGH dies allerdings nicht an.

Weitere Informationen zum Thema Markenrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/marke...

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