Wer auf seiner Website den „Gefällt mir“-Button von Facebook verwendet, der kann mitunter auch für die Erhebung und Übermittlung von persönlichen Daten seiner Nutzer mitverantwortlich sein. Betreiber einer Website trifft konkret dann eine Verantwortlichkeit für die Datenerhebung, wenn diese in erkennbar beiderseitigem wirtschaftlichem Interesse erfolgt, so der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Verstoß gegen das Internetrecht - Aufrufen reicht für Übermittlung von Daten
In dem Verfahren um die Verantwortlichkeit von Websitebetreibern hatte „Fashion ID“, ein deutscher Online-Händler für Modeartikel, den von Facebook bekannten "Gefällt mir"-Button auf der eigene Webseite verwendet. Das Einbinden des Buttons hatte wohl zur Folge, dass die personenbezogenen Daten der Besucher beim Aufrufen der Fashion ID Website an Facebook Ireland übermittelt wurden.
Das prekäre daran: die Übermittlung erfolgte anscheinend ohne Hinweis an den Besucher der Website, dem somit gar nicht bewusst war, dass seine Daten an Facebook gelangten. Auch erfolgte die Übermittlung wohl unabhängig davon, ob der Besucher Mitglied des sozialen Netzwerkes war und auch unabhängig davon, ob der Button überhaupt benutzt wurde. Dies hätte zur Folge, dass personenbezogene Daten allein durch das Aufrufen der Website an Facebook weitergeleitet wurden, obwohl sich der Besucher überhaupt nicht im Bereich des sozialen Netzwerkes aufhielt.
Laut Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen eine unzulässige Datenerhebung und damit ein klarer Verstoß gegen Vorschriften aus dem Internetrecht. Das in Deutschland zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf bat nun im Zuge seines Verfahrens den EuGH um die Auslegung von europäischen Datenschutzvorschriften.
Wen trifft die Verantwortlichkeit für die Datenerhebung?
Der EuGH hatte sich nun insbesondere mit der Frage der Verantwortlichkeit für die Datenweitergabe an Facebook zu beschäftigen.
Nach Ansicht der Richter sei für die Erhebung der Daten und die Weiterleitung der Online-Händler neben Facebook ebenfalls verantwortlich. Es könne davon ausgegangen werden, vorbehaltlich einer weiteren gerichtlichen Klärung, dass Fashion ID und Facebook Ireland gemeinsam über die Zwecke und Mittel der Erhebung der Daten entschieden haben.
Fashion ID habe zudem anscheinend an der Datenerhebung ein eigenes wirtschaftliches Interesse, so der EuGH. Durch die Einbindung des „Gefällt-mir“-Buttons sei es dem Online-Händler ermöglicht worden, Werbung für eigene Produkte auf Facebook zu optimieren. Daher müsse zumindest von einem stillschweigenden Einverständnis des Unternehmens mit der Datenerhebung und –weitergabe ausgegangen werden. Von beiden Seiten könne daher ein wirtschaftliches Interesse an der Datenerhebung angenommen werden. Insbesondere hätte Fashion-ID seine Besucher über Vorgänge der Datenerhebung informieren müssen.
Dagegen scheide eine Verantwortlichkeit des Online-Händlers für die weiteren Datenverarbeitungsvorgänge, die nach der Übermittlung vorgenommen wurden, aus. Insoweit scheint es ausgeschlossen, dass der Online Händler diesbezüglich einen tatsächlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung gehabt habe (Urteil v. 29.07.2019; Az: C-40/17).
Voraussetzungen einer rechtmäßigen Datenerhebung
Der EuGH hat im Zuge seiner Entscheidung im Internetrecht auch die Fälle rechtmäßiger Verarbeitung von personenbezogenen Daten präzisiert. Habe ein Besucher seine Einwilligung erteilt, müsse der Betreiber einer Website die Einwilligung vorher nur für Vorgänge der Datenerhebung und der Übermittlung einholen, so der EuGH.
In den weiteren Fällen, in denen die Datenverarbeitung zulässigerweise zur Verwirklichung eines berechtigten Interesses erforderlich sei, hat der Gerichtshof entschieden, dass jeder der für die Verarbeitung (Mit)Verantwortlichen, das heißt der Betreiber einer Website und der Anbieter eines Social Plugins, mit dem Erheben und der Übermittlung der personenbezogenen Daten ein berechtigtes Interesse wahrnehmen müsse, damit diese Vorgänge für jeden Einzelnen von ihnen gerechtfertigt sei. Unter diesen zusätzlichen Voraussetzungen könne einen Erhebung personenbezogener Daten dann rechtmäßig erfolgen.
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