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Bei den strengen Vorschriften des Vertriebsrechts für Tabakprodukte kommt es auf's Detail an!

Ein dänischer Hersteller von Tabakprodukten wird seine Waren jedenfalls auf dem europäischen Markt nicht vertreiben können. Die entsprechende Klage eines Importeurs scheiterte jüngst vor dem Verwaltungsgericht München an den Voraussetzungen des Vertriebsrechts.

Der klagende Importeur bezieht bei dem Hersteller sogenannte "Chewing Bags", ein Produkt mit klein geschnittenem Tabak, der mit Zusatzstoffen und Aromen versetzt und in Zellulosebeutel abgepackt ist. Darüber hinaus stellt er auch "Chewing Tobacco" her, eine Art weiche Knetmasse, die aus gemahlen Tabak besteht.

Europäische Richtlinie

Auch Produkte, die nicht Zigarette sind, müssen sich aber an die rechtlichen Vorgaben halten. Die europäischen Vorschriften für Tabakprodukte und tabakähnliche Produkte sind streng. Das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch ist in der Europäischen Union grundsätzliche verboten. Das sieht die europäische Tabakrichtlinie vor. Eine historisch bedingte Ausnahme gibt es lediglich für Kautabak.

Was genau aber unter "Kautabak" fällt, war bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) lange unklar. So führten die Hersteller der "Chewing Bags" ins Feld, ihr Produkt unterfalle ebenfalls der Ausnahmeregelung. Es handele sich schließlich um Kautabak im Sinne der Richtlinie.

Muss man Kautabak kauen?

Die Richter des EuGH sahen dies aber anders. Sie bestätigten vielmehr, dass die Tabakbags unter das Vertriebsverbot fallen. Dazu führten die Richter eine spitzfindige Unterscheidung ins Feld: Kautabak, so das Gericht, sei lediglich dann gegeben, wenn ein Tabakprodukt nur gekaut konsumiert werden könne. Wenn aber ein Produkt nicht unbedingt gekaut werden müsse, dann sei es auch kein Kautabak.

Das heißt, wenn ein Produkt seine wesentlichen Inhaltsstoffe schon durch bloßes "im Mund halten", also durch Lutschen freisetzt, könne von Kautabak keine Rede sein. In Anwendung der Rechtsprechung des EuGH bestätigte nun das Verwaltungsgericht München im konkreten Fall für Tabakbags, dass diese ihre Inhaltsstoffe schon durch Lutschen freisetzen würden.

Dabei war für die Richter entscheidend, dass sich die zwei wesentlichen Stoffe Nikotin und Aromen aus dem Produkt schon durch Im-Mund-halten lösen. Nicht hingegen komme es darauf an, ob sich beim Kauen mehr oder weniger Inhaltsstoffe lösten als beim Lutschen. Eine solche Aussage, die die Anwälte des Klägers ins Geld geführt hatten, sei dem Urteil des EuGH nicht zu entnehmen.

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