EUIPO lehnte Eintragung ab
Die Marke "Chiara" ist bereits als Unionsmarke in der EU eingetragen - nun wollte ein italienischer Unternehmer seine Bildmarke "Chiara Ferragni" ebenfalls als Unionsmarke eintragen lassen. Dagegen stellte sich aber zunächst der niederländische Inhaber der Bildmarke "Chiara" und später auch das EUIPO, welches eine Eintragung der Marke wegen der Gefahr einer Verwechslung beider Marken für unzulässig erklärte.
Das EUIPO ist innerhalb der EU die zentrale Anlaufstelle, wenn es um die Eintragung von Markenrechten geht. Es bildet das zentrale europäische Markenamt, welches in einem ersten Schritt über die Zulässigkeit von Markeneintragungen in der EU entscheidet. Doch mit dieser ablehnenden Entscheidung des EUIPO wollte sich der italienische Unternehmer nicht abfinden und klagte vor dem EuG.
Richter sehen keine Gefahr einer Verwechslung
Die gegen die Abweisung der Eintragung eingelegte Klage hatte vor dem EuG nun tatsächlich Erfolg. Im Gegensatz zum EUIPO sahen die Richter am EuG keine bestehende Verwechslungsgefahr beider Marken. Das EUIPO habe zu Unrecht das identische Wortelement "Chiara" als dominierenden Bestandteil der Marken beurteilt und daher zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr beider Marken angenommen. Vielmehr müsse die Bildmarke als Ganzes wahrgenommen werden.
Zudem stellten die Richter insbesondere hinsichtlich der optischen Merkmale beider Bildmarken wesentliche Unterschiede fest, sodass das identische Wortelement nur noch einen geringen Teil an Ähnlichkeit ausmachen könne. Im Ergebnis lehnten die Richter bei einer Gesamtbewertung beider Marken eine Verwechslungsgefahr eindeutig ab. Eine Eintragung der Bildmarke steht damit nichts mehr im Weg.
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