Vor 17 Jahren hatte Unternehmer und Produzent Jörg Lück die Idee, sich „Malle“ als Wortmarke markenrechtlich schützen zu lassen. Nun häufen sich die Abmahnungen gegen Dritte wegen unerlaubter Markenverwendung. Doch es regt sich auch Widerstand gegen die Marke „Malle“. Ob sich bald Gerichte mit der Frage des Markenrechtsschutzes auseinandersetzen müssen, wird sich noch zeigen.
Rechteinhaber verschickt Abmahnungen
Unternehmer und Produzent von Ballermann-Stars wie Mickey Krause hat schon früh die Beliebtheit des deutschen Ballermanns in Playa de Palma auf Mallorca erkannt. Vor 17 Jahren ließ sich der Deutsche „Malle“ als Wortmarke durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante markenrechtlich schützen. Seitdem hält Lück die Markenrechte und kann gegen die illegale Nutzung des Wortes „Malle“ markenrechtlich vorgehen. Gleich für vier unterschiedliche Klassen gilt der Markenrechtsschutz: Tonträger, Werbung, Ausstrahlungen für TV- und Rundfunksendungen, sowie für Partys. Jeder der in diesem Bereich das Wort „Malle“ verwenden will, muss eine Lizenz erwerben oder mit einer Abmahnung durch Lücks Anwälte rechnen. So soll die Marke vor der unerlaubten Verwendung durch Dritte geschützt werden.
„Malle“ als bloße Abkürzung?
Doch in den Reihen der Abgemahnten regt sich auch Widerstand. Das Markenrecht gewährt nämlich nicht uneingeschränkten Schutz, sondern enthält auch einige Ausnahmen. Eine der Ausnahmen ist der allgemeine Sprachgebrauch. Man könnte bei „Malle“ damit argumentieren, dass es sich nicht um eine Marke, sondern um eine allgemeine Ortsangabe handele, eben der bekannten Playa de Palma auf Mallorca. „Malle“ könnte dann alleine die übliche Formulierung einer geografischen Herkunftsangabe sein. Derartiges darf als Marke schon gar nicht eingetragen werden.
Zudem könnte man argumentieren, dass Lück die Marke selbst bisher nicht genutzt habe, da dieser erst seit kurzem durch markenrechtliche Abmahnungen gegen eine unerlaubte Verwendung seiner Marke vorgeht.
Diese Argumentationen könnten Grundlage für ein Markenrechtsverletzungsverfahren vor Gericht sein und die Frage aufwerfen, ob es sich bei „Malle“ tatsächlich um eine geschützte Marke oder doch nur um die Abkürzung einer Ortsangabe handelt. Dabei könnte es auch darauf ankommen, ob Dritte das Wort allein beschreibend oder markenmäßig genutzt haben. Es bleibt abzuwarten, ob in Zukunft einer der Abgemahnten diesen Schritt gehen wird und die Marke „Malle“ vor Gericht genauer unter die Lupe genommen wird.
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