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Startseite Kanzleien Rose Partner Llp Beiträge Reputationsrecht: Münchener Richter erklären Fake-Bewertungen für rechtswidrig

Das Landgericht München I hat mit seinem jüngsten Urteil zum Reputationsrecht den Verbraucherschutz vor Fake-Bewertungen im Internet in den Fokus genommen. Das Gericht verbietet dem Unternehmen „Fivestar“, Bewertungen von Personen zu verkaufen, die die beworbene Leistung niemals erhalten haben.

Schutz der Verbraucher vor erfundenen Bewertungen

Nicht selten vertrauen Verbraucher im Internet auf die Bewertungen anderer Kunden. Doch dass diese nicht immer zuverlässig eine eigene Wahrnehmung oder Meinung wiederspiegeln, wissen nur die wenigsten. Im Kampf gegen Fake-Bewertungen hat das Landgericht München I nun ein Urteil mit Signalwirkung erlassen.

Das Unternehmen Fivestar hatte im Internet Fake-Bewertungen angeboten. Unternehmen können sich so Bewertungen für unterschiedliche Websites, wie Amazon, Google, Facebook oder Arbeitgeberbewertungsportale, kaufen. "Durch Fivestar erhalten Sie hochwertige Rezensionen Ihrer Produkte, Ihrer Dienstleistungen oder Ihres Shops", wirbt das Unternehmen auf der eigenen Webseite. Die Bewertungen stammen dabei nicht von einem Computerautomaten, sondern werden von freien Mitarbeitern verfasst. Vielfach aber haben diese Mitarbeiter das bewertete Produkt oder die beworbene Leistung selbst niemals beansprucht.

LG München: Schärfere Voraussetzungen für Bewertungen

Nun hat sich auch das Landgericht München I in seiner Entscheidung vom 14.11.2019 (Az.: 17 HK O 1734/19) klar gegen Fake-Bewertungen im Internet gestellt. Geklagt hatte das Urlaubsportal Holidaycheck. Fivestar hatte Bewertungen von Personen an mehrere Hoteliers verkauft, die die bewerteten Hotels tatsächlich niemals besucht hatten.
Das Landgericht hat nun geurteilt, dass Fivestar keine Bewertungen mehr von Menschen verkaufen darf, die nicht tatsächlich in dem jeweiligen Hotel oder Ferienhaus übernachtet haben. Es soll damit sichergestellt werden, dass nicht rein erfundene Bewertungen verkauft werden. Zudem muss Fivestar Holidaycheck Auskunft darüber geben, von wem die erfundenen Bewertungen stammen und die noch bestehenden Fake-Bewertungen umgehend löschen.

Verkauf von Bewertungen grundsätzlich erlaubt

Das Landgericht verbietet damit nicht generell, dass Fivestar Bewertungen verkauft. Das Gericht aber verschärft die Voraussetzungen dafür, wann eine verkaufte Bewertung rechtmäßig ist. Rechtswidrig sind deshalb Bewertungen, die sich der Verfasser schlichtweg ausgedacht hat, weil er selbst nie die bewertete Leistung beansprucht hat. Verboten sind Rezensionen von Fivestar-Bewertern, "die das Hotel nie von außen, geschweige denn von innen gesehen haben", wie der Vorsitzende Richter Gawinski formulierte.

Das Urteil ist ein Erfolg für Holidaycheck, denn das Portal muss um seine Glaubwürdigkeit fürchten, wenn Verbraucher nicht auf die dort verbreiteten Bewertungen vertrauen können. Aber auch der Verbraucherschutz wird durch das Urteil des Landgerichtes gestärkt.

Weitere Informationen zum Thema Reputationsrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/reputationsrecht-reputationsmanagement.html

 

 

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