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Prämiensparvertrag – Verjährung des Anspruchs auf Zinsnachzahlung

16. Dezember 2021 | Bank- und Kapitalmarktrecht
Gute Nachrichten für Sparer kamen im Oktober vom Bundesgerichtshof. Der BGH machte deutlich, dass Klauseln in Sparverträgen, die es den Banken erlauben den variablen Zinssatz fast nach Belieben zu ändern, unzulässig sind (Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20). Heißt: Bei vielen Prämiensparverträgen haben die Banken zu niedrige Zinsen berechnet. „Betroffene Sparer können nach der
Michael Staudenmayer
Michael Staudenmayer, Fachanwalt Stuttgart

Rechtsanwalt Staudenmayer ist Ihr Ansprechpartner für Steuerrecht und Bank-und Kapitalmarktrecht im Raum Stuttgart,...

Gute Nachrichten für Sparer kamen im Oktober vom Bundesgerichtshof. Der BGH machte deutlich, dass Klauseln in Sparverträgen, die es den Banken erlauben den variablen Zinssatz fast nach Belieben zu ändern, unzulässig sind (Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20). Heißt: Bei vielen Prämiensparverträgen haben die Banken zu niedrige Zinsen berechnet. „Betroffene Sparer können nach der höchstrichterlichen Entscheidung eine Nachberechnung und ggf. Nachzahlung ihrer Zinsen verlangen“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart.

 

Die Karlsruher Richter hatten in ihrem Urteil deutlich gemacht, dass die Banken Zinsänderungen nicht nach „Gutsherrenart“ festlegen können. Vielmehr müssen sie sich an einem gerichtlich festzulegenden Referenzzinssatz orientieren. Die Sparer haben demnach einen Anspruch auf Nachberechnung ihrer Zinsen, wenn dies nicht geschehen ist. Dieser Anspruch besteht nach dem Urteil des BGH für die gesamte Laufzeit des Sparvertrags. Da Prämiensparverträge zumeist mit langen Laufzeiten abgeschlossen wurden, kommen schnell Ansprüche auf Zinsnachzahlungen von 3000 – 5000 Euro zusammen.

 

Verjährungsfrist setzt mit Beendigung des Sparvertrags ein

 

Strittig war die Frage, wann die Ansprüche verjähren. Auch hierzu hat der BGH Stellung bezogen. Er hat entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Nachzahlung der Zinsen erst mit der Beendigung des Prämiensparvertrags beginnt. Das bedeutet aber auch, dass Verbraucher, deren Sparvertrag 2018 beendet wurde, aufpassen und handeln müssen, da ihrem Anspruch auf Zinsnachzahlung zum 31.12.2021 die Verjährung droht. Denn die dreijährige Verjährungsfrist setzt mit dem Schluss des Jahres ein, in dem der Anspruch entstanden ist. Wurde der Sparvertrag 2018 beendet, verjährt der Anspruch dementsprechend zum Jahresende 2021.

 

„Verbraucher sollten daher handeln und ihre Ansprüche auf Zinsnachzahlungen prüfen lassen, damit noch rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden können“, so Rechtsanwalt Staudenmayer. Die Verjährung kann beispielsweise durch rechtzeitige Klageerhebung oder auch durch einen Gütestellenantrag gehemmt werden.

 

Die staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer nimmt Güteanträge nur per Briefpost oder Telefax entgegen, zu Beispielen und Voraussetzungen siehe

https://www.ra-staudenmayer.de/t%C3%A4tigkeitsschwerpunkte/streitschlichtung-durch-die-staatlich-anerkannte-g%C3%BCtestelle

 

 

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