Im VW Abgasskandal landet das Thermofenster bei der Abgasreinigung erneut vor dem Europäischen Gerichtshof. Konkret geht es in fünf Verfahren um das Thermofenster beim VW T6, beim VW Golf und beim VW Sharan (Az.: 2 O 331/19, 2 O 190/20, 2 O 425/20, 2 O 16/21, 2 O 57/21). Auf Vorlage des Landgerichts Ravensburg soll der EuGH im Wesentlichen klären, ob VW aufgrund des Thermofensters Schadenersatz leisten muss oder sich auf den sog. unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen kann.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Thermofenster bei der Abgasreinigung unzulässige Abschalteinrichtungen. Zudem entschied der EuGH, dass Schadenersatzansprüche schon dann bestehen, wenn der Autobauer die unzulässige Abschalteinrichtung nur fahrlässig verwendet hat (Az.: C-100/21). Der BGH hat sich dieser Rechtsprechung mit Urteilen vom 26. Juni 2023 angeschlossen und damit die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erleichtert (Az.: VIa ZR 335/21 / VIa ZR 533/21 / VIa ZR 1031/22). Allerdings haben sich die Autohersteller nicht schadenersatzpflichtig gemacht, wenn sie sich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen können. „Das heißt, die Autohersteller müssen beweisen, dass sie die Rechtswidrigkeit ihres Handelns unter keinen Umständen hätten erkennen können“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Schadenersatzansprüche beim VW T6 und VW Golf
Bei Schadenersatzansprüchen im Abgasskandal versuchen Autohersteller vermehrt, sich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu berufen. So auch in dem von BRÜLLMANN Rechtsanwälte geführten Verfahren zu Schadenersatzansprüchen bei einen VW T6 (Az.: 2 O 425/20). Der Kläger hatte den VW T6 im März 2017 als Gebrauchtfahrzeug gekauft. In dem T6 ist der Dieselmotor des Typs EA 288 verbaut, also der Nachfolgemotor des durch den VW-Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors EA 189. „Wir haben Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend gemacht. Denn in dem T6 kam die sog. Fahrkurvenerkennung zum Einsatz, die durch ein Software-Update entfernt wurde, und auch ein Thermofenster“, so Rechtsanwalt Gisevius.
VW räumte ein, dass die inzwischen entfernte Prüfstandserkennung zwar unter normalen Betriebsbedingungen dazu genutzt worden sei, die Abgasrückführungsrate ab einer Betriebstemperatur von 200 Grad zu reduzieren. Ab dieser Temperatur trage jedoch das SCR-System wesentlich zur Reduktion des Stickoxid-Ausstoßes bei, so dass die gesetzlichen Grenzwerte dennoch eingehalten wurden. Das Thermofenster hält VW hingegen aus Gründen des Motorschutzes für erforderlich. Vorsorglich beruft sich VW hinsichtlich des Thermofensters auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum. Der Autohersteller beruft sich dabei auf eine hypothetische Genehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt.
Die Fälle zu Schadenersatzansprüchen beim VW T6 und beim VW Golf, jeweils mit dem Dieselmotor EA 288, sind vergleichbar (Az. 2 O 331/19, 2 O 190/20, 2 O 16/21).
VW Sharan: Mit Software-Update Abschalteinrichtung aufgespielt
Anders verhält es sich in dem Verfahren zum Aktenzeichen 2 O 57/21. Hier geht es um Schadenersatzansprüche bei einem VW Sharan mit dem Motor EA 189. Hier wurde nach Bekanntwerden des Abgasskandals die unzulässige Abschalteinrichtung zwar entfernt und ein Software-Update aufgespielt. Mit dem Update wurde allerdings auch eine andere Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters installiert.
LG Ravensburg schaltet EuGH ein
Das LG Ravensburg hat nun alle fünf Verfahren zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt. Die Richter in Luxemburg sollen nun u.a. klären, ob die Autohersteller im Abgasskandal nicht zu Schadenersatz verpflichtet sind, wenn sie sich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen können. Zudem soll der EuGH klären, ob ein Verbotsirrtum schon dann unvermeidbar ist, wenn die Zulassungsbehörde die Abschalteinrichtung genehmigt hat oder der Autohersteller hypothetisch von einer Genehmigung ausgehen konnte. Außerdem soll der EuGH klären, ob sich der Autohersteller schadenersatzpflichtig gemacht hat, wenn er mit dem Software-Update eine unzulässige Abschalteinrichtung aufgespielt hat. Schließlich muss der EuGH entscheiden, ob die nationale Rechtsprechung, den sog. kleinen Schadenersatz auf maximal 15 Prozent des Kaufpreises zu begrenzen, mit Unionsrecht vereinbar ist.
„Der EuGH wird mit seinen Urteilen für weitere Klarheit bzgl. Schadenersatzansprüchen im Abgasskandal sorgen. Bleibt zu hoffen, dass er seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung treu bleibt“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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