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Phishing – EuGH Generalanwalt will Rechte der Bankkunden stärken

Phishing und andere Betrugsmethoden beim Online-Banking haben schon gewaltige Schäden verursacht. In vielen Fällen stellt sich die Frage, ob der Kontoinhaber auf seinen Verlusten sitzenbleibt oder ob die Bank für den Schaden aufkommen muss.
Hansjörg Looser
Hansjörg Looser

Herr Rechtsanwalt Hansjörg Looser studierte an der Universität Konstanz sowie der Université d’Auvergne in Clermont-...

Phishing und andere Betrugsmethoden beim Online-Banking haben schon gewaltige Schäden verursacht. In vielen Fällen stellt sich die Frage, ob der Kontoinhaber auf seinen Verlusten sitzenbleibt oder ob die Bank für den Schaden aufkommen muss. Geht es nach EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos werden die Rechte der Bankkunden gestärkt. In seinen Schlussanträgen vom 5. März 2026 in der Rechtssache C-70/25 plädierte er dafür, dass der Kontoinhaber zunächst einen unverzüglichen Erstattungsanspruch gegen seine Bank hat und die Haftungsfrage erst anschließend geklärt wird.

„Folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts, würde das den Verbraucherschutz massiv stärken“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Denn der Verbraucher müsste dann nicht gegen die Bank klagen, damit diese den Schaden ersetzt, sondern hätte sofort Anspruch auf Erstattung. Die Bank müsste dann gegen ihren Kunden klagen, wenn sie das Geld zurückverlangt. Dazu müsste sie ihrem Kunden grobe Fahrlässigkeit nachweisen können.

Bank will nach Phishing-Angriff nicht zahlen

Dem Verfahren liegt ein Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts zugrunde. Ausgangspunkt ist der Fall einer Bankkundin, die Opfer eines Phishing-Angriffs wurde. Dabei täuschten Betrüger eine vertrauenswürdige Online-Umgebung vor und veranlassten die Kundin zur Eingabe sensibler Zugangsdaten. In der Folge kam es zu einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zulasten ihres Kontos. Nachdem die Kundin den Vorfall am Tag darauf bemerkt hatte, teilte sie das unverzüglich ihrer Bank mit. Diese verweigerte aber die Erstattung des unautorisiert abgebuchten Betrags mit der Begründung, die Kundin habe grob fahrlässig gehandelt, indem sie ihre Zugangsdaten preisgegeben habe. Das nationale Gericht wollte daraufhin klären lassen, ob die Verweigerung der Bank mit EU-Recht vereinbar ist oder ob sie verpflichtet ist, den Schaden unverzüglich zu ersetzen, auch wenn sie davon ausgeht, dass sich der Kontoinhaber grob fahrlässig verhalten hat.

Bank muss Schaden durch unautorisierte Zahlungen sofort erstatten

Nach Auffassung des Generalanwalts Rantos ist eine Bank grundsätzlich verpflichtet, den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich zu erstatten. Diese Pflicht bestehe unabhängig davon, ob der Kunde möglicherweise grob fahrlässig gehandelt hat. Eine Ausnahme käme nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen betrügerischen Vorsatz des Kunden selbst vorliegen und die Bank dies den zuständigen Behörden meldet.

Die Erstattung durch die Bank muss aber nicht endgültig sein. In einem zweiten Schritt kann sie versuchen, den Betrag vom Kunden zurückzufordern. Dazu muss sie ihm grob fahrlässiges Verhalten nachweisen können. „Das bedeutet, dass der Anspruch des Kunden auf Rückerstattung sofort entsteht, während eine mögliche Haftung des Kunden wegen grober Fahrlässigkeit erst nachträglich geklärt wird“, so Rechtsanwalt Looser.

EuGH-Entscheidung im Laufe des Jahres erwartet

Der EuGH ist an die Anträge des Generalanwalts nicht gebunden, in der Praxis folgt er den Ausführungen aber häufig. Sollte das auch diesmal der Fall sein, würde dies die Verbraucher erheblich stärken. Insbesondere würde ein unmittelbarer finanzieller Schutz gewährleistet, da betroffene Kunden den abgebuchten Betrag schnell zurückerhalten und nicht mehr das Risiko einer längeren finanziellen Belastung tragen müssten. Zudem käme es zu einer Verschiebung der prozessualen Last: Nicht mehr der Verbraucher müsste seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen, sondern die Bank wäre gehalten, etwaige Rückforderungsansprüche aktiv geltend zu machen. Auch die Beweislast würde klar zulasten der Banken verlagert, wodurch pauschale Ablehnungen von Erstattungen erschwert würden. Eine Entscheidung des EuGH wird im Laufe des Jahres erwartet.

Fazit: Kontoinhaber können Ansprüche gegen Bank geltend machen

Phishing-Angriffe nehmen weiter zu und die Methoden der Betrüger entwickeln sich ständig weiter. „Schon jetzt können die Opfer von Phishing und anderen Betrugsmethoden in vielen Fällen Ansprüche gegen die Bank bzw. Sparkasse auf Erstattung des Schadens geltend machen. Denn es ist die Aufgabe der Banken für geeignete Sicherheitsmaßnahmen beim Online-Banking zu sorgen. Der Kontoinhaber haftet nur, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann“, so Rechtsanwalt Looser.

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Mehr Informationen: https://bruellmann.de/online-banking-betrug-geld-zurueck-nach-phishing-attacke

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