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Gema setzt sich gegen KI-Musikanbieter durch

Das Thema ist komplex - Urheberrecht und Künstliche Intelligenz vertragen sich nicht immer. Zwei aktuelle Urteile bringen etwas Klarheit.
Fabian Fritsch
Rechtsanwalt Fabian Fritsch Hafencity Hamburg

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KI und Urheberrecht: Zwei aktuelle Urteile aus München

Zwei Gerichte in München haben 2026 wichtige Entscheidungen zum Urheberrecht bei künstlicher Intelligenz getroffen. Dabei ging es um die Nutzung geschützter Musik und den Schutz KI-generierter Logos.

GEMA gewinnt gegen KI-Musikdienst Suno

Das Landgericht München I entschied am 31. Juli 2026 (Az. 42 O 763/25) weitgehend zugunsten der GEMA. Der KI-Musikdienst Suno hatte geschützte Musikstücke ohne entsprechende Erlaubnis verwendet.

Das Gericht sah Urheberrechtsverletzungen beim Training des KI-Modells, bei der Speicherung der Musikstücke und bei deren Wiedergabe durch die KI. Suno muss die beanstandeten Vervielfältigungen unterlassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Kein Urheberrechtsschutz für KI-generierte Logos

Das Amtsgericht München wies dagegen am 13. Februar 2026 (Az. 142 C 9786/25) die Klage eines Mannes ab, der mehrere Logos mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt hatte.

Ein anderer hatte die Logos ohne seine Zustimmung auf einer Website verwendet. Der Kläger wollte dies gerichtlich untersagen lassen.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Logos nicht urheberrechtlich geschützt waren. Der menschliche schöpferische Einfluss bei ihrer Erstellung reichte dafür nicht aus.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die Urteile zeigen zwei Risiken: Einerseits können KI-generierte Inhalte fremde Urheberrechte verletzen. Andererseits sind selbst erstellte KI-Bilder oder Logos nicht automatisch urheberrechtlich geschützt.

Unternehmen sollten deshalb vor der kommerziellen Nutzung prüfen, ob Rechte Dritter betroffen sind und ob sie ihre eigenen KI-Ergebnisse rechtlich schützen können.

Rechtsanwalt Fabian Fritsch – Recht der künstlichen Intelligenz

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