Im Kampf gegen innereuropäische Steuerhinterziehung bestätigt das schweizerische Bundesgericht in Lausanne eine Herausgabepflicht von Kundendaten und die Übermittlung an französische Steuerbehörden. Ein wichtiger Schritt in Richtung einer länderübergreifenden Zusammenarbeit im Steuerstrafrecht.
Dürfen schweizer Behörden Kundendaten übermitteln?
Die Entscheidung unterstützt insbesondere die gute Zusammenarbeit von Steuerbehörden im Kampf gegen Steuerhinterziehung innerhalb der Europäischen Union und könnte auch für kommende Fälle Signalwirkung haben.
Der entscheidende Hinweis kam dabei dieses Mal von deutschen Steuerbehörden. Diese hatten ihren französischen Kollegen eine Liste mit Kontonummern übergeben – Es bestand der Verdacht, dass Franzosen auf Konten in der Schweiz unversteuerte Gelder versteckten. Frankreich bat daraufhin die schweizer Behörden, die entsprechenden Kundendaten herauszugeben.
Gegen die Herausgabe der sensiblen Kundendaten klagte daraufhin die Großbank UBS.
In der Vorinstanz konnte die Großbank noch einen Erfolg erzielen. Nach Ansicht des Gerichtes hätten die französischen Steuerbehörden den Verdacht der Steuerhinterziehung nicht ausreichend begründet. Allein ein Konto in der Schweiz sei für den Verdacht der Steuerhinterziehung nicht ausreichend, so das Gericht. Dieser Ansicht folgte das schweizerische Bundesgericht in Lausanne allerdings nicht.
In seiner Entscheidung vom 26.07.2019 kam es vielmehr zu dem Ergebnis, dass die Steuerbehörden in der Schweiz Kundendaten von rund 40.000 Bankkonten der UBS-Großbank an französische Steuerbehörden weiterleiten dürfen. Für die UBS bedeutet das Urteil ein herber Rückschlag. Den französischen Kollegen wird es nun ermöglicht, den Verdacht der Steuerhinterziehung weiter nachzugehen.
UBS bereits früher im Fokus des Steuerstrafrechtes
Interessant ist, dass die Großbank nicht zum ersten Mal im Visier des Steuerbehörden steht. Jüngst im Februar 2019 war die Bank in Frankreich wegen Verletzung des Steuerstrafrechtes zu einer empfindlichen Geldstrafe verurteilt worden. Damals standen Vorwürfe wie Geldwäsche, Steuerhinterziehung und das illegale Anwerben von Kunden im Raum. Nach Ansicht des zuständigen Gerichtes habe es sich um Vergehen von „außergewöhnlicher Schwere“ gehandelt. Infolge des neusten Urteils über die Herausgabepflicht könnten sich ähnlich Vorwürfe gegen die Großbank wiederholen. Dies bleibt aber weiter abzuwarten. In jeden Fall kann das Urteil des schweizerischen Bundesgerichtes nicht mehr angefochten werden – die Kundendaten werden also nun an die französischen Steuerbehörden weitergeleitet.
Weitere Informationen zum Thema Steuerhinterziehung und Steuerstrafrecht finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/steuerberatung/steuerhinterziehung.html