Werden mehrere Personen Erben bilden sie eine Erbengemeinschaft
Durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) oder – wenn keine letztwillige Verfügung existiert - aufgrund gesetzlicher Erbfolge können mehrere Personen Erben werden. Diese bilden dann automatisch und ohne, dass weitere Handlungen erforderlich sind eine sogenannte Erbengemeinschaft.
Miterben bilden eine Gesamthandsgemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist zugleich einer Gesamthandsgemeinschaft und der Nachlass in seiner Gesamtheit bildet bis zu seiner Auflösung und Teilung ein vom Eigenvermögen der Erben getrennt bleibendes Sondervermögen.
Hieraus folgt, dass die einzelnen Miterben zwar über ihren jeweiligen Erbanteil (mit Einschränkungen) verfügen dürfen, nicht jedoch über ihren Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Jeder Miterbe ist an der Gesamthandsgemeinschaft mit dem Bruchteil in Höhe seiner Erbquote beteiligt.
Mit anderen Worten: Alles gehört allen gemeinsam und die Miterben dürfen grundsätzlich nur gemeinsam über den Nachlass und einzelne Nachlassgegenstände verfügen.
Gemeinsame Verwaltung des Nachlasses
Grundsätzlich ist die Verwaltung des Nachlasses nur gemeinschaftlich durch die Miterben möglich. Ob die jeweils anstehenden Maßnahmen nur unter Mitwirkung aller Miterben oder auch durch Mehrheitsentscheidung möglich sind, ist abhängig davon, welcher Verwaltungskategorie die in Rede stehende Entscheidung zuzuordnen ist.
Handelt es sich um Maßnahmen, die zur sogenannten "ordnungsmäßigen Verwaltung" erforderlich sind, ist jeder Miterbe den anderen gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet und es reicht die Stimmenmehrheit (Stimmhöhe der einzelnen Miterben richtet sich nach ihren Erbquoten). Ordnungsgemäße Verwaltung liegt vor, wenn die Maßnahme der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Nachlassgegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entspricht, was „vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers“ zu entscheiden ist (Beispiel Reparaturarbeiten an einem zum Nachlass gehörenden Hauses).
Für Maßnahmen, die hingegen nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung (außerordentliche Verwaltung) reicht ein Mehrheitsbeschluss hingegen nicht aus: Es ist grundsätzlich die Zustimmung aller Miterben –selbst mit einer geringen Erbquote- erforderlich. Beispielsweise würde die Neuerrichtung eines Hauses eine über die normale, über die ordentliche Verwaltung hinausgehende Maßnahme darstellen.
Auch Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände (zum Beispiel der Verkauf einer Immobilie) können nur unter Mitwirkung und Zustimmung aller Miterben erfolgen.
Auf die Zustimmung eines Miterben zu einer Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung, insbesondere einer wesentlichen Veränderung des Nachlasses, haben die übrigen Erben grundsätzlich keinen Anspruch
Es gibt Notfallsituationen (zum Beispiel das durch einen Sturm abgedeckte Dach), in denen ausnahmsweise auch nur ein Miterbe alleine für die Ebengemeinschaft handeln darf. Voraussetzung ist unter anderem, dass es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, die notwendig ist um Schaden vom Nachlass oder von einzelnen Nachlassgegenständen abzuwenden. Ferner besteht das Notgeschäftsführungsrecht nur dann, wenn die übrigen Miterben nicht mehr rechtzeitig zustimmen können.
Recht jedes Miterben zur Mitbenutzung des Nachlasses
Ohne entsprechende Regelung/Vereinbarung, die einzelnen Miterben das Recht zur ausschließlichen Nutzung von Nachlassgegenständen einräumen (zum Beispiel die Nutzung einer Wohnung), kann jeder Miterbe die Benutzung aller Nachlassgegenstände verlangen.
Nutzt ein Miterbe ohne entsprechende Nutzungsvereinbarung zum Nachlass gehörende Gegenstände, kann er unter bestimmten Voraussetzungen von den anderen Miterben zur Unterlassung und/oder zur Zahlung von Nutzungsersatz in Anspruch genommen werden.
Ende der Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft endet durch
- Tod des vorletzten Miterben (und hinterlässt selbst keine Erben);
- Auseinandersetzung;
- Teilungsklage;
- Abschichtung;
- bei Immobilien durch Teilungsversteigerung.
Den Anspruch darauf, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird, hat jeder Miterbe. Es bedarf eines Auseinandersetzungsvertrages.
Wichtig ist, zu bedenken, dass einzelne Miterben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Teilauseinandersetzung haben.
Streitanfälligkeit der Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaften bergen bereits aufgrund dessen, dass verschiedene Personen mit teils unterschiedlichen Mentalitäten, Wünschen und Interessen zwangsweise miteinander verbunden werden, ein erhebliches Streitpotential.
Eine streitige Erbauseinandersetzung bedarf der Beratung und Begleitung durch erbrechtkundige Rechtsanwälte, da die Übernahme eines erbrechtlichen Mandats hohe Spezialisierung und Erfahrung erfordert.
Im Vordergrund sollte stets das Bemühen nach einer außergerichtlichen Lösung stehen.
Einvernehmliche Wege aus der Erbengemeinschaft können zum Beispiel sein:
- Innerhalb der knappen Ausschlagungsfrist (in der Regel nur 6 Wochen) eine Vereinbarung mit den Miterben über den „Ausstieg“ durch Ausschlagung gegen eine Abfindungsleistung. Letztlich selten praktikabel, da häufig nicht genügend und ausreichend Informationen über den Nachlass vorhanden bzw. beschaffbar sind;
- Veräußerung des Miterbenanteils an Miterben oder an einen Dritten mittels notariell zu beurkundenden Erbteilkaufs;
- Vereinbarung mit den übrigen Miterben aus der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung auszuscheiden.
- Einvernehmliche schrittweise Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch mehrere . Ob ein solches Vorgehen im Einzelfall für den jeweiligen Miterben taktisch und zweckmäßig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Rechtlich ist die Erbengemeinschaft auf ihre Auflösung, also durch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft angelegt.
Nur dann, wenn der Erblasser es testamentarisch ausdrücklich durch ein Teilungsverbot anordnet hat, sind die Erben gehindert, die Erbengemeinschaft ganz oder auseinander zu setzen.
Jeder, der beabsichtigt, ein Testament zu verfassen oder ein bestehendes Testament abzuändern, sollte sich über die bestehenden erbrechtlichen Gestaltungsmittel beraten lassen. Alternativen um Erbengemeinschaft zu vermeiden und/oder Nachlassgegenstände klar und eindeutig einzelnen zuzuweisen, können zum Beispiel sein:
- nur eine Person zum Alleinerben zu bestimmen und Vermächtnisse für die übrigen festzulegen;
- die jeweiligen Erbquoten eindeutig bestimmen und festlegen,
- Zuweisung von einzelnen Vermögenswerten klar anordnen und zu verfügen, ob dies mit Wertausgleich (sogenannte Teilungsanordnung) oder ohne Wertausgleich (sogenanntes Vorausvermächtnis) erfolgen soll;
- unter Umständen eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.
Bei jeder Form der Auseinandersetzung und Aufteilung von Nachlassgegenständen auf die Erben können steuerlich unerwünschte Folgen entstehen, insbesondere bei Betriebsvermögen oder Immobilien im Nachlass. Derartige drohende steuerliche Zusatzbelastungen müssen rechtzeitig identifiziert und einkalkuliert werden.
Weitere Informationen zum Thema Erbengemeinschaft finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/erbschaft-erbschein-erbengemeinschaft-abwicklung-eines-erbfalls/erbengemeinschaft.html