Mit seinem jüngsten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Position von Müttern im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtung gestärkt. Die Mutter eines Kindes habe grundsätzlich das Recht, nachträglich die Vaterschaft anzufechten. Ein Verzicht auf dieses Recht sei nicht wirksam, so der BGH.
Streit um (rechtliche) Vaterschaft
Der BGH hatte über die Möglichkeit einer Vaterschaftsanfechtung durch eine Mutter zu entscheiden. Grundlage war die Beziehung eines Paares aus Bayern. Während einer Beziehungspause war die Frau schwanger geworden. Dennoch heiratete sie nach dieser Pause den ursprünglichen Partner, sodass dieser in der Folge auch rechtlicher Vater des Kindes wurde. Die Ehe scheiterte jedoch bereits ein knappes Jahr nach der Heirat. Die Frau wollte daraufhin gerichtlich feststellen lassen, dass ihr Ex-Ehemann nicht leiblicher Vater des Kindes ist. Der Mann wehrte sich gegen die Vaterschaftsanfechtung. Der Streit landete letztlich vor den BGH.
Die gesetzliche Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung
Das Familienrecht regelt, wann eine rechtliche Vaterschaft begründet wird. Vater wird danach, wer zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Kindesmutter verheiratet war, wer die Vaterschaft anerkannt hat oder wessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, eine Vaterschaft nachträglich anzufechten. Diese Vaterschaftsanfechtung kann sowohl von dem gesetzlichen Vater, dem biologischen Vater, aber auch von der Mutter des Kindes erklärt werden. Für eine erfolgreiche Anfechtung ist entscheidend, dass erhebliche Zweifel an der Verwandtschaft mit dem Kind bestehen, beispielsweise weil der rechtliche Vater zeugungsunfähig ist oder kein sexueller Verkehr mit der Kindesmutter stattgefunden hatte. Ist die Anfechtung erfolgreich, wird die bisher bestehende Vaterschaft zu dem Kind aufgehoben.
BGH bestätigt Recht der Mutter
Vor dem BGH drehte sich das Verfahren insbesondere um die Frage eines möglichen Verzichts auf das Anfechtungsrecht der Mutter. Von einem Verzicht der Mutter hätte man hier aufgrund der Tatsache kommen können, dass diese die Ehe bewusste nicht mit dem biologischen Vater des Kindes, sondern einem Dritten eingegangen war. Der BGH aber bestätigt mit seiner Entscheidung ausdrücklich die Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Mutter grundsätzlich ein Recht zur Vaterschaftsanfechtung zustehe. Diese Möglichkeit habe der Gesetzgeber bewusst nicht an Voraussetzungen knüpfen wollen. Dieses Recht könne auch nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Ein möglicher Verzicht auf das Anfechtungsrecht aus den vorliegend gegebenen Umständen sei daher in jedem Fall wirkungslos.
Auch eine mögliche Verwirkung des Anfechtungsrechts sah das Gericht nicht als gegeben an. Die Möglichkeit, dass ein unwirksamer Verzicht über den Umweg einer Verwirkung doch wieder Wirkung entfalten könne, solle ausgeschlossen werden. Ob es grundsätzlich Fälle einer Verwirkung des Anfechtungsrechts geben könne, ließen die Richter offen. In diesem Fall sei eine Verwirkung in jedem Fall nicht gegeben (Beschl. v. 18.3.2020, Az.: XII ZB 321/19).
Mögliche Reform des Abstammungsrechts?
Mit seiner Entscheidung stärkt der BGH also die Rechte von Müttern im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtung. Der BGH stellt erneut klar, dass eine Mutter weder auf das Recht der Vaterschaftsanfechtung verzichten, noch dieses verwirken könne. Wie dieser Fall zeigt, auch selbst dann nicht, wenn die von einem anderen Mann schwangere Frau durch die Heirat eines Dritten bewusst eine rechtliche Vaterschaft geschaffen hat.
Ob diese Entscheidung zugunsten der Mutter auch noch in Zukunft so ausfallen wird, ist allerdings fraglich. Seit dem 13.03.2019 liegt ein Entwurf für eine Reform des Abstammungsrechtes vor. Darin enthalten ist unter anderem auch ein Ausschluss der Anfechtungsmöglichkeit für eine Mutter, wenn diese bewusst eine nicht biologisch verwandte Person als Elternteil anerkannt hat. Gerade in Fällen, wie dem nun vom BGH entschiedenen, könnte eine solche Änderung des Abstammungsrechtes dann Auswirkungen haben.
Weitere Informationen zum Thema Anfechtung der Vaterschaft finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/vaterschaft-anfechten.html