Daimler musste im Abgasskandal eine schwere Schlappe hinnehmen. Mit Urteil vom 5. November 2020 entschied das OLG Köln, dass der Autohersteller einen Mercedes 250 d Marco Polo zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten muss (Az.: 7 U 35/20). Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Fahrzeug.
Für Daimler ist es bereits die zweite bittere Niederlage vor einem Oberlandesgericht innerhalb kurzer Zeit. Das OLG Naumburg hatte Daimler am 18. September 2020 im Abgasskandal wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadenersatz verurteilt. „Die Urteile der Oberlandesgerichte dürften für die weitere Rechtsprechung im Mercedes-Abgasskandal wegweisend sein. Es ist davon auszugehen, dass sich weitere Gerichte an diesen Entscheidungen orientierten werden“, sagt Rechtsanwältin Nicole Bauer.
Der Kläger in dem Fall vor dem OLG Köln hatte den Mercedes 250 Diesel des Typs Marco Polo im Februar 2017 neu gekauft. Der Camper ist mit dem Dieselmotor OM 651 mit der Abgasnorm Euro 6 ausgestattet. Lange währte die Freude an dem Wohnmobil jedoch nicht. Denn schon im Sommer 2018 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt den Rückruf für das Modell wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung an.
Das folgende Software-Update ließ der Kläger nicht aufspielen. Er machte Schadenersatzansprüche geltend. In dem Fahrzeug kämen eine Reihe von Funktionen wie ein Thermofenster, Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, Aufwärmfunktion mit Erkennung der Prufstandsituation oder unterschiedliche Modi in der Motorsteuerung zum Einsatz, die in der Summe eine unzulässige Abschalteinrichtungen ausmachten, so der Kläger.
Das OLG Köln folgte der Argumentation des Klägers und sprach ihm Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. Daimler habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht entkräften können und nicht darleget, warum die bemängelten Funktionen zulässig sein sollten. Der Autohersteller habe nur unvollständige und zum Teil geschwärzte Auszüge aus den Bescheiden des KBA vorgelegt. Diese seien nicht geeignet, die Zulässigkeit der Funktionen zu belegen, so das OLG Köln.
Durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung sei der Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden. Der Schaden sei ihm schon mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden, der daher rückabgewickelt werden müsse, entschied das OLG Köln. Wie schon zuvor das OLG Naumburg ließ auch das OLG Köln die Revision zum BGH nicht zu.
„Nach den OLG-Urteilen stehen die Chancen auf Schadenersatz im Abgasskandal für geschädigte Mercedes-Käufer immer besser“, so Rechtsanwältin Bauer.