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Bank muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen - OLG Schleswig 5 U 107/23

14. Februar 2024 | Bank- und Kapitalmarktrecht
Bei der vorzeitigen Ablösung eines Darlehens verlangt die Bank in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung für die Zinsen, die ihr entgangen sind. Das kann für den Darlehensnehmer teuer werden. Allerdings ist die Bank nicht immer berechtigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Das zeigt auch ein Urteil des OLG Schleswig, dass eine Bank mit Urteil vom 21. Dezember 2023 zur Rückzahlung
Dr. Ingo Gasser
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Dr. Ingo Gasser ist Gründer der Wirtschaftskanzlei "Dr. Gasser" - Er ist Ansprechpartner zu allen Themen des...

Bei der vorzeitigen Ablösung eines Darlehens verlangt die Bank in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung für die Zinsen, die ihr entgangen sind. Das kann für den Darlehensnehmer teuer werden. Allerdings ist die Bank nicht immer berechtigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Das zeigt auch ein Urteil des OLG Schleswig, dass eine Bank mit Urteil vom 21. Dezember 2023 zur Rückzahlung einer bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung verurteilte (Az.: 5 U 107/23).

Die Kläger hatten in dem zu Grunde liegenden Fall im Dezember 2017 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie mit einem gebundenen Sollzinssatz bis 2032 geschlossen. Aufgrund des Verkaufs der Immobilie zahlten sie das Darlehen vorzeitig zurück. Die Bank verlangte eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von knapp 17.800 Euro.

Die Darlehensnehmer zahlten die Vorfälligkeitsentschädigung zunächst, verlangten sie dann aber zurück, weil sie die Bank nicht ausreichend über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt habe.

„Banken sind seit dem 21. März 2016 verpflichtet, Darlehensnehmer über ihr Kündigungsrecht, die Laufzeit des Darlehensvertrags und die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß aufzuklären. Kommt eine Bank dieser Pflicht nicht ausreichend nach, verliert sie ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.

Im vorliegenden Fall seien die Angaben der Bank zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht ausreichend, stellte das OLG Schleswig fest. Denn für die Ermittlung des Zinsnachteils der Bank bei einer vorzeitigen Darlehensablösung sei der Zeitraum der rechtlich gesicherten Zinserwartung entscheidend. Dieser Zeitraum stimme nicht immer mit dem vereinbarten Zinsfestschreibungszeitraum überein. Die rechtlich geschützte Zinserwartung ende immer dann, wenn der Darlehensnehmer den Vertrag durch Ausübung seines Kündigungsrechts hätte beenden können. Bei einem Immobiliendarlehen sei dies nach zehn Jahren unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist der Fall, erläuterte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.

Die Bank habe im Darlehensvertag zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ausgeführt, dass diese von der Zinsbindung abhänge, in diesem Fall 15 Jahre bis zum 30. Dezember 2032. Die vorzeitige Möglichkeit zur Kündigung durch den Darlehensnehmer sei somit nicht berücksichtigt worden. Die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien daher nicht korrekt, so das Gericht. Die Kläger haben darum Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Das OLG Schleswig hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

„Banken und Sparkassen sind immer wieder solche und ähnliche Fehler bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unterlaufen. Für Darlehensnehmer kann es sich daher lohnen, prüfen zu lassen, ob die Bank Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/vorfaelligkeitsentschaedigung/

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