Vor einem guten Jahr war der Schock für die Anleger der Bonus.Gold GmbH groß, als das Unternehmen nicht mehr erreichbar war und sich die Frage nach dem Verbleib oder der Existenz des Goldes stellte, während sich die Unternehmensverantwortlichen offenbar in die Türkei abgesetzt haben. Nun hat das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 25. November 2021 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Bonus.Gold GmbH eröffnet (Az.: 70a IN 228/21).
Der vorläufige Insolvenzverwalter soll in einem Sachverständigengutachten feststellen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um das Insolvenzverfahren regulär zu eröffnen. „Dadurch wird es wohl bald mehr Klarheit über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bonus.Gold GmbH und ihren Goldbestand geben. Ob am Ende die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens steht, ist nach derzeitigem Stand noch völlig offen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.
Kann der vorläufige Insolvenzverwalter Goldbestände sichern, stellt sich die Frage, ob die Anleger Aussonderungsansprüche geltend machen können. Dazu muss das vorhandene Gold dem jeweiligen Anleger genau zugeordnet werden können. Ist das jedoch nicht möglich, fließt das Gold in die Insolvenzmasse ein. Wird das Insolvenzerfahren eröffnet, können die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter geltend machen. Insgesamt stehen rund 45 Millionen Euro Anlegergelder im Feuer.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Insolvenzmasse ausreicht, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. „Die Anleger müssten auch in einem Insolvenzverfahren mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen. Um diese aufzufangen, kann die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen geprüft werden“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.
Schadenersatzansprüche können u.a. gegen die Anlagevermittler entstanden sein. Sie hätten die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufklären müssen und besonders darüber, dass es auch das Risiko des Totalverlusts gibt. Zudem hätten sie die Plausibilität der Goldanlage prüfen müssen. Im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 hat der Wirtschaftsprüfer nun ein eingeschränktes Testat ausgestellt, weil er das Vorhandensein der Goldbestände nicht mit hinreichender Sicherheit überprüfen konnte. „Sind die Anlageberater und -vermittler ihren Pflichten nicht nachgekommen, können Schadenersatzansprüche gegen sie geltend gemacht werden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gasser.
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Köln gegen zwei Verantwortliche der Bonus.Gold GmbH dauern unterdessen an.
Mehr Informationen zu Schadenersatzansprüchen: https://www.ingogasser.de/bank-und-kapitalmarktrecht/