Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser hat im Abgasskandal ein weiteres Mal Schadenersatz gegen die Audi AG durchgesetzt. In einem Audi A6 3.0 TDI habe der Autobauer eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und sich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung schadenersatzpflichtig gemacht, entschied das Landgericht Münster mit Urteil vom 2. Dezember 2021 (Az.: 011 O 282/21).
Der Kläger hatte den Audi A6 Avant 3.0 TDI im Juni 2017 als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 22.900 Kilometern zum Preis von 39.990 Euro gekauft und zum Teil über ein Darlehen finanziert. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete für eine ganze Reihe von Audi-Modellen mit 3-Liter-Dieselmotor einen verpflichtenden Rückruf wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems an. Auch der Audi A6 des Klägers war von dem Rückruf betroffen.
„In dem Fahrzeug ist eine Software verbaut, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet. Ist das der Fall, wird die Abgasreinigung optimiert und so die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten. Unter normalen Betriebsbedingungen im realen Straßenverkehr wird die Abgasrückführung jedoch reduziert, so dass die Grenzwerte für den Emissionsausstoß überschritten werden. Wir haben daher Schadenersatzansprüche geltend gemacht“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gasser.
Das Landgericht Münster folgte den Ausführungen. Es entschied, dass der Kläger durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde und deshalb Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 826 BGB habe.
Audi habe in dem Motor eine Manipulationssoftware installiert, die im Prüfmodus vorspiegele, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden. Im Straßenverkehr sei dies jedoch nicht der Fall. Ein Käufer dürfe aber erwarten, dass die Grenzwerte nicht nur auf dem Prüfstand, sondern auch im realen Straßenverkehr eingehalten werden, so das LG Münster. Zudem habe Audi diese Funktion im Typengenehmigungsverfahren gegenüber den Zulassungsbehörden verschwiegen, machte das LG Münster deutlich.
Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Denn es könne davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung und dem damit verbundenen drohenden Verlust der Zulassung nicht gekauft hätte. Der Schaden könne auch durch ein späteres Software-Update nicht beseitigt werden. Der Kaufvertrag könne daher rückabgewickelt werden, so das LG Münster.
Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne der Kläger die Erstattung der bereits geleisteten Ratenzahlungen und der Anzahlung in Höhe von insgesamt ca. 30.500 Euro verlangen. Für die gefahrenen knapp 80.000 Kilometer muss er sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 11.500 Euro anrechnen lassen. Damit bleibt ein Anspruch auf Zahlung von knapp 19.000 Euro. Von allen weiteren Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag ist der Kläger freizustellen.
Rechtsanwalt Dr. Gasser hat zum wiederholten Mal Schadenersatz im Abgasskandal bei einem Audi mit 3-Liter-Dieselmotor durchgesetzt. „Die Chancen auf Schadenersatz stehen gut. Allerdings muss die dreijährige Verjährungsfrist beachtet werden. Wer 2019 den Rückruf erhalten hat, sollte jetzt handeln“, so Dr. Gasser Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.
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